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Scheidung und Unterhalt

Schriftliche Trennungsvereinbarungen sorgen für klare Verhältnisse. Maßgeblich für die Teilung ist stets der Güterstand der Ehegatten. Ohne vertragliche Regelung gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand, d.h. die Zugewinngemeinschaft

„Bis dass der Tod Euch scheidet“ – darauf haben im letzten Jahr 214.000 Paare nicht gewartet, sondern das Familiengericht vorgezogen. Ein neuer Rekordwert, bedenkt man, dass dies bedeutet, dass heute rund jede zweite Ehe geschieden wird. Nach dem Ende der großen Gefühle folgt dann die sachliche Aufteilung des Besitzes – eigentlich ein simpler Modus, nur die Umsetzung ist mitunter schwierig. Denn schließlich haben sich im Laufe der Jahre einige Vermögenswerte angesammelt. Nimmt man die Scheidungen aus dem Jahre 2005, gab es in den wenigsten Fällen bei einem Paar einen gemeinsamen Antrag. Deshalb musst auch das Hab und Gut samt der Rentenversicherung durch die Gerichte unter den Ex-Eheleuten verteilt werden – so wie das Sorgerecht von hunderten von Kindern. Rund 60 % aller Eheauflösungen beruhen heute auf Verwitwung der Frau, die übrigen 40 % auf Ehescheidungen. In den meisten Fällen leben die Paare weniger als fünf Jahre zusammen, nur wenige schaffen es auf zehn Jahre. Nach insgesamt 15 Ehejahren haben oftmals beide voneinander genug. Dabei wird die Scheidung heute meist von den Frauen in die Wege geleitet, in den wenigsten Fällen gemeinsam. Alter schützt somit vor Scheidung nicht, eher im Gegenteil.

Klarer Schnitt statt tiefer Riss: Schriftliche Trennungsvereinbarungen sorgen für klare Verhältnisse

Maßgeblich für die Teilung ist stets der Güterstand der Ehegatten. Ohne vertragliche Regelung gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand, d.h. die Zugewinngemeinschaft. Was bedeutet: Die Wertzuwächse während der Ehezeit (etwa Haus, Lebensversicherungen, Barvermögen, Wertpapiere) werden zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt. Lediglich der Hausrat zählt nicht zum Zugewinn, dieser wird gesondert aufgeteilt. Für die Berechnung des Zugewinns müssen beide Partner eine Vermögensbilanz aufstellen (Ermittlung des Anfangsvermögens: Stichtag ist der Tag der Eheschließung – und des Endvermögens: Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags). Bestehen Schulden, werden diese abgezogen. Der Zugewinn ist letztlich der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Ein Beispiel: Zugewinn Ehemann: 100.000 Euro, Zugewinn Ehefrau: 80.000 Euro, Zugewinnausgleich an die Ehefrau: 100.000 – 80.000 = 20.000 : 2 = 10.000 €.

Kompliziert wird der Ausgleich z.B. bei Immobilien, denn hier sind nicht nur Gutachten erforderlich, auch der Inflationsausgleich muss berücksichtigt werden (dieser orientiert sich stets am Lebenshaltungsindex des Statistischen Bundesamtes). Was bedeutet: Ein Haus, das im Jahre1990 gebaut oder gekauft wurde, ist heute wesentlich mehr wert (Differenz zwischen inflationsindexiertem Immobilienpreis und aktuellem Verkehrswert = rechnerischer Zugewinn der Immobilie). Gleiches findet auch bei einer Lebensversicherung statt, nur ist hier der Zeitwert der Police maßgebend. Bringt etwa ein Partner seine Lebensversicherung schon mit in die Ehe ein, wird der aktuelle Zeitwert kalkuliert und anschließend mit dem aktuellen Zeitwert der Police zu Beginn der Ehe verrechnet. Die sich hieraus ergebende Differenz (der Zugewinn) fließt dann in die Gesamtrechnung mit ein.

Bei Wertpapieren wie Aktien gelten die jeweiligen Aktienkurse am Stichtag. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Papiere einen Tag später fallen oder steigen oder sich gar in ihrem Wert verdoppeln. Äußerst schwierige Problemfälle ergeben sich, wenn sich der Schwiegervater beim Immobilienerwerb beteiligt hat, in dem er Geld auf das Konto der Eheleute überwiesen hat. Hier muss dann mittels Zeugenaussagen erst einmal geprüft werden, ob dieses Geld (z.B. als Schenkung) ausschließlich für die eigene Tochter oder für beide Eheleute gedacht war. Vorteile bringen hier vertragliche Regelungen. Unproblematisch ist die Aufteilung von Barvermögen auf einem gemeinsamen Konto. Hier erhält jeder der Partner die Hälfte. Nicht selten kommt es dabei zu offensichtlichen vorzeitigen Plünderungen durch einen Partner. Dagegen kann der andere jedoch gerichtlich vorgehen.

Völlig unabhängig vom geltenden Güterstand erfolgt der Versorgungsausgleich (Verteilung der Altersversorgung). Im Falle von Kindererziehungszeiten, in denen die Frau nicht im Berufsleben stand, muss der Mann seine Rentenansprüche nach der Scheidung teilen – und zwar sowohl seine gesetzlichen, als auch seine betrieblichen und privaten Rentenanwartschaften. Derjenige, der mehr einbezahlt hat, ist ausgleichspflichtig. Dabei werden die Anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet, diese werden dem ausgleichsberechtigten Partner auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Schenkung bleibt Schenkung

Fliegen erst einmal die Fetzen, machen von Fall zu Fall verärgerte Partner auch nicht Halt vor Geschenken und fordern diese zurück. Doch eine solche Forderung ist unberechtigt. Eine allgemeine Rückgabepflicht existiert nicht. Ausnahmen bilden der so genannte Notbedarf oder grober Undank. Ist der Schenker verarmt und kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen, dann besteht das Recht auf Rückforderung. Hierbei gilt eine Frist von zehn Jahren ab Schenkungstag. Allerdings braucht der Beschenkte die Zuwendung nicht herauszugeben, wenn er selbst den eigenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein Widerruf ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine Verfehlung gegen den Schenker oder nahen Angehörigen des Schenkers schuldig macht.

Quittungen und Kaufverträge sorgen für Klarheit

Bei der Aufteilung des Hausrats helfen Quittungen und Kaufverträge weiter, aus denen klar hervorgeht, wer Eigentümer ist. Sämtliche Gegenstände, die eine Person in die gemeinsame Wohnung mitgebracht hat, darf sie wieder mitnehmen. Eine Liste zu Beginn des Zusammenlebens kann daher nicht schaden. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände müssen im Trennungsfall geteilt werden. Das ist beim Geschirr noch etwas einfacher, geht bei der Waschmaschine schon nicht mehr. Hier ist eine wertmäßige Teilung nötig. Zum Beispiel erhält ein Partner die Waschmaschine, der andere den Kühlschrank. Oder man einigt sich auf einen Ausgleichsbetrag. Der Mann bekommt den Kühlschrank und zahlt der Frau den Ausgleichsbetrag.

Achtung bei Finanzierungen

Finanziert ein Partner dem anderen ein Auto, kann er nach der Trennung die geleisteten Raten nicht zurückfordern, sondern nur die Zahlung der künftigen Raten verlangen. Voraussetzung: Der Kredit lag allein im Interesse des Lebenspartners. Aber auch hier empfehlen Experten, vorzubeugen statt nachzutrauern. Eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung schützt davor, das Geld „umsonst“ ausgegeben zu haben. Insbesondere Paare ohne Trauschein sollten sich deshalb nicht scheuen, für den Trennungsfall vorzusorgen. Denn hier verhält es sich wie mit den Versicherungen: Man hat sie und hofft, dass man sie niemals braucht.