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Gesetzliche Krankenversicherung: Praxisgebühr

Ratgeber Praxisgebühr – was muss tatsächlich gezahlt werden und wo kann man sparen?

Im Januar  wurde die Praxisgebühr für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Doch viele Patienten wissen gar nicht, was sie tatsächlich zahlen müssen und wo sie durchaus Geld sparen können. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Praxisgebühr und Zuzahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Praxisgebühr

Grundsätzlich zahlen alle Patienten pro Quartal einmalig zehn Euro an den ersten Arzt, den sie aufsuchen. Dabei ist es völlig egal, ob es sich dabei um den Hausarzt, einen Facharzt oder sogar einen Psychotherapeuten handelt. Auch in der Ambulanz im Krankenhaus muss die Praxisgebühr bezahlt werden. Alle weiteren Arztbesuche im selben Quartal sind gebührenfrei. Dafür müssen sich Versicherte jedoch bei dem Arzt, bei dem sie die Praxisgebühr entrichtet haben, stets eine Überweisung ausstellen lassen. Überweisungen können Sie sich übrigens auch im Voraus auf Verdacht aufstellen lassen. Nur der Zahnarzt und der Notfalldienst sind von dieser Regelung ausgeschlossen, hier muss die Praxisgebühr jeweils zusätzlich gezahlt werden.

Diese Leistungen sind von der Praxisgebühr befreit

Es gibt jedoch aus auch Ausnahmen, denn nicht in jedem Fall müssen Patienten beim Besuch eines Arztes eine Praxisgebühr bezahlen. Ausgenommen sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wie zum Beispiel die Krebsvorsorge beim Gynäkologen. Auch für Schutzimpfungen und die Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt muss keine Praxisgebühr bezahlt werden. Kinder bis zum Alter von 18 Jahren müssen keine Praxisgebühr zahlen. Darüber hinaus gibt es verschiedene Spezialfälle, für die ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlt werden muss. Dies sind zum Beispiel Laboruntersuchungen, die ins Folgequartal hineinreichen. Hier ist der Tag der Blutabnahme entscheidend. Auch für das Ausstellen von Folgerezepten für Medikamente, die regelmäßig genommen werden müssen, darf keine Praxisgebühr verlangt werden.

Anders sieht es beim telefonischen Kontakt mit dem Arzt aus. Für ein Telefonat wird die Praxisgebühr fällig.

Dürfen Patienten die Praxisgebühr verweigern?

Wer die Praxisgebühr nicht zahlen will oder kann, hat tatsächlich keinen Anspruch auf Behandlung. Ärzte dürfen die Behandlung ablehnen, wenn die Praxisgebühr nicht gezahlt wird. Anders sieht es aus, wenn der Patient kein Geld dabei hat oder ein akuter Notfall besteht. Dann wird die Praxisgebühr nach der Behandlung eingefordert. Hat der Patient kein Geld, kann der Arzt die zuständige kassenärztliche Vereinigung beauftragen, ein Mahnverfahren einzuleiten.

Befreiung von Zuzahlungen

Grundsätzlich wird Patienten dazu geraten, Quittungen für die Praxisgebühr oder für Zuzahlungen aufzuheben. Denn sobald die Zuzahlungen 2 % des Familienbruttoeinkommens übersteigen, können sich Versicherte von Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt hier sogar eine Grenze von 1% des Jahreseinkommens. Bei chronisch Kranken ist diese Regelung jedoch an Bedingungen geknüpft wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Programm der Krankenkasse.