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Hochzeit und Eheschließung nach dem deutschen Recht

Die Eheschließung ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Was ist zu beachten und wie verhält es sich mit dem Ehenamen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind eine Vielzahl von zivilrechtlichen Regelungen im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vereint. Unter anderem finden sich dort Gesetze über die Eheschließung, die Hochzeit und die Folgen einer solchen Eheschließung.

Der Grundsatz zur Ehemündigkeit und die Ausnahmen dazu

Die Ehemündigkeit im deutschen Recht ist im § 1303 BGB geregelt. Grundsätzlich müssen beide Ehepartner für die rechtmäßige Eingehung einer Ehe das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit geschäftsfähig gemäß dem deutschen Recht sein. Doch wo es Grundsätze gibt, gibt es auch Ausnahmen. So auch im Fall der Regelung über die Ehemündigkeit. Die Ehe kann auch eingegangen werden, wenn ein Partner das 18. Lebensjahr vollendet hat und der andere Partner mindestens 16 Jahre alt ist. Dann kann ein Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Befreiung von der Ehemündigkeit gestellt werden. Die gesetzlichen Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Partners, in der Regel werden das die Eltern des unter 18-jährigen sein, können gegen die Entscheidung des Familiengerichts auf Aufhebung der Ehemündigkeit Widerspruch einlegen. Dies jedoch nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die gegen eine Eingehung der Ehe sprechen.

In Deutschland gibt es auch Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB geregelt sind. So gilt in Deutschland unter anderem das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB). Auch dürfen Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister keine gemeinsame Ehe eingehen (§ 1307 BGB). Dazu sagt der § 1308 BGB, dass das Eheverbot des § 1307 BGB auch bei Adoptionen greifen soll. Jedoch kann das Familiengericht auf Antrag das Eheverbot bei einer Verwandtschaft in der Seitenline aufheben.

Der Ablauf der Eheschließung nach dem BGB

Erste Voraussetzung für eine rechtswirksame Eheschließung in Deutschland ist die persönliche Anwesenheit beider Eheleute. Das „Ja“-Wort muss in Anwesenheit eines vereidigten Standesbeamten abgegeben werden, ebenso wie die Unterschrift beider Eheleute auf der Eheurkunde. Die Bestätigung des Standesbeamten auf dieser Eheurkunde ist die notarielle Beurkundung und die Ehe wird dadurch rechtswirksam geschlossen. Die Aufhebungsgründe für eine wirksam geschlossene Ehe (§ 1313 BGB) sind im § 1314 BGB verankert.

Das Namensrecht infolge der Hochzeit im deutschen Recht

Nach 1355 BGB gibt es im BGB zwei Möglichkeiten zum Namensrecht nach einer Eheschließung. Entweder mit Ehenamen oder ohne Ehenamen. Wenn sich die Ehepartner entschließen, ihre Ehe ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, so behält jeder der beiden Ehepartner seinen Nachnamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatte. Soll die Ehe mit einem gemeinsamen Ehenamen geführt werden, gibt es in diesem Fall drei unterschiedliche Möglichkeiten. Entweder beide Ehepartner nehmen den Geburtsnamen des Ehemanns oder der Frau an. Oder man nimmt den Nachnamen der Ehefrau, den diese zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatte, an. Oder aber man nimmt den Nachnamen des Ehemanns, den dieser zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatte, als gemeinsamen Ehenamen an. Hierzu ist jedoch unbedingt der § 1355 IV BGB zu beachten! Der Ehepartner, dessen Nachname nicht der gemeinsame Ehename ist, kann seinen Geburtsnamen oder den Nachnamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatte, dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Beispiel:

Frau Ast, geborene Zweig ehelicht Herrn Braun

Möglichkeiten des Ehenamens:

  • Baum
  • Ast -> wird Ehename
  • Zweig

Möglichkeiten des Namens für die Ehefrau:

  • Ast

Möglichkeiten des Namens für den Ehemann:

  • Ast
  • Ast-Baum
  • Baum-Ast
  • Ast Baum
  • Baum Ast

Der Ehename bleibt aber ausschließlich Ast.