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Ohne Standesamt kirchlich heiraten

Der Gesetzgeber ist immer wieder für eine Überraschung gut. Der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe wird aufgeweicht, wenn nicht gar in Frage gestellt.

Ohne Standesamt kirchlich zu heiraten war bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Personenstandsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Deutschland nicht möglich. Der Staat hatte sich den – übrigens aus dem revolutionären Frankreich importierten – Vorrang der „obligatorischen Zivilehe“ erzwungen.

Staatliches Recht vor Kirchenrecht

Der Grund dafür war eigentlich recht einfach: Man wollte den Vorrang des staatlichen Rechts vor dem Kirchenrecht erzwingen. Eigentliches Opfer und Ziel dieser Regelung war die römisch-katholische Kirche, deren Universalität bereits im Kaiserreich als „ultramontan“ angesehen wurde. Gegenüber dieser vermeintlichen, kirchlichen Allmacht wollte man die staatliche Hoheit über den Zivilstand der Ehe durchsetzen. Aus gutem Grund: Beispielsweise wollte man verhindern, dass nach einer Trennung einer Ehe eine faktische Ehelosigkeit der geschiedenen Partner auf Dauer zementiert werde. Zumindest während der zwölf Jahre des vermeintlich tausendjährigen Reiches war offensichtlich die Chance der durch neuen Ehen legalisierten Volksvermehrung hier vorherrschend.

Einheit von Thron und Altar

Gegenüber den evangelischen Kirchen bedurfte es, bei der Einheit von Thron und Altar durch das Summepiskopat (der evangelische Landesherr in Personalunion als oberster Bischof) bis zum Ende der Monarchie 1918 der externen Rechtsdurchsetzung gegenüber der Kirche nicht.

Mit dem Reichskonkordat 1933 anerkannte die römisch-katholische Kirche die obligatorische Zivilehe. Kirchenrechtliche Ausnahmefälle wurden nahezu ausgeschlossen, wenn auch gewisse Freiräume vorbehalten worden sind.

Risiken des neuen Rechts

Die Kirchen der EKD und die deutschen, katholischen Bischöfe haben bisher keine Änderung der geübten Praxis, eine vorherige, standesamtliche Trauung vor der kirchlichen Eheschließung zu verlangen, angekündigt. Die großen Kirchen, wie viele kleinere, seriöse Kirchen, tun gut daran, an dieser Praxis festzuhalten. Ihnen ist, im Gegensatz zu vielen Einzelpersonen, das Risiko der neuen Rechtsregelung bewusst. Dass es dem Gesetzgeber nicht bewusster war, ist geradezu peinlich…

Kirchliche Ehen staatlich unwirksam

Allein kirchlich geschlossene Ehen haben keine staatliche Gültigkeit. Sie begründen keinen ehelichen Güterstand, sie begründen kein Erbrecht. Sie unterliegen auch nicht dem Schutz von Ehe und Familie im verfassungsrechtlichen Sinn, begründen dann also auch z.B. keinen Schutz vor einer Abschiebung. Sonst würde sich jedem Missbrauch Tür und Tor öffnen.

Und die Einehe ?

Dem deutschen Recht entsprach bisher die Lebensbetrachtung der Einehe. Nach staatlichem Recht ist und bleibt dies so. Wie aber sind religiös geschlossene Mehrehen zu betrachten ? Was gilt in diesen Fällen? Konsequenterweise wird man sagen müssen: Dass sie staatsrechtlich gesehen eben gar nicht bestehen. Warten wir ab, welche Aufweichtendenzen uns hier noch zukünftig präsentiert werden.

Der Altar des Zeitgeistes

Die neue Gesetzesregelung hat nur einen einzigen Vorteil: Sie ermöglicht älteren Menschen, welche verwitwet sind und Ansprüche aus der Altersversorgung des verstorbenen Ehegatten behalten wollen, die kirchenrechtlich saubere Lösung ihre früher verächtlich so genannten Rentenkonkubinate. Das war aber für kundige Zeitgenossen auch schon in der Vergangenheit kein Thema: Die Eheschließung durch einen Geistlichen, der weder deutscher Staatsangehöriger war, noch einer dem Konkordat unterfallenden Diözese angehört hat, ließ dieses Problem diskret und wirkungsvoll lösen. Und das auch noch ohne jede, offensichtliche staatliche Billigung von Eheschließungen, welche eigentlich der europäischen Rechtstradition widersprechen. Der Gesetzgeber möge weiter vor dem Altar des Zeitgeistes „Sancta Simplicitas“ anbeten – vielleicht steckt ihm jemand einmal eine Kerze zur Erleuchtung an.