Der forensische Relevanzbereich von Exhumierungen

Exhumierungen sind ein wichtiger Bestandteil der forensischen Wissenschaften. Die Anlässe hierfür sind vielschichtig. In staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann es sich um die Klärung einer Todesursache handeln. Wenn zum Beispiel der Verdacht nahe liegt, dass ein mutmaßlich natürlicher Tod doch infolge eines Gewaltverbrechens eingetreten ist, oder ein anderer Täter in Betracht kommt als der, der verurteilt wurde. Auch immer häufiger sind Arzthaftungsfragen Ermittlungsgrund, beispielsweise um einen Behandlungsfehler nachzuweisen oder auszuschließen. Aber auch auf zivilrechtliche Fragen hin werden nicht selten Exhumierungen durchgeführt, zum Beispiel auf Anordnung eines Versicherungsträgers.

Exhumierungen helfen, den Toten Namen zu geben

Einer der wichtigsten und häufigsten Gründe für eine Exhumierung ist jedoch die Identifikation. Bei einer unbekannten Leiche findet eine anonyme Beerdigung statt, meist markiert nur ein Kreuz die Grabstelle. Einige Städte oder Gemeinden haben einen sogenannten „Friedhof der Namenlosen“, wie es beispielsweise an der Küste üblich ist. Dort werden Unbekannte beerdigt, wie unbekannte Wasserleichen, die in den Küstengebieten nicht selten auftauchen. Diese Namenlosen werden vorher jedoch ärztlich untersucht und dokumentiert. So kommt es von Zeit zu Zeit vor, dass ein Angehöriger unter Angabe von Identifikationsmerkmalen (zum Beispiel einer Tätowierung oder zahnärztlicher Unterlagen) auftaucht, die mit einer der unbekannten Leichen übereinstimmen. Mittels eines DNA-Abgleiches oder eines genauen Abgleiches der zahnärztlichen Unterlagen ist noch nach vielen Jahren eine Identifizierung möglich. So geschieht dies auch mittlerweile seit vielen Jahren in Spanien. Der spanische Bürgerkrieg hinterließ viele Massengräber und noch hunderttausende Leichen warten darauf, einen Namen zu bekommen.

Hohe gesetzliche Anforderungen

Eine Exhumierung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Bei gerichtlichem Interesse (hierzu gehört auch die Identifikation) regelt die Strafprozessordnung die Vorgehensweise, genauer die Absätze 3 und 4 des §87 StPO beziehungsweise der §91 StPO bei Vergiftungsverdacht. Auch Angehörige können eine Exhumierung in Auftrag geben, auf eigene Rechnung. Auf diesem Weg würde auch eine Versicherungsgesellschaft eine Exhumierung anregen. Zwar ist eine Versicherungssektion (vor der Bestattung oder nach einer Exhumierung) nicht erzwingbar, aber es ist zu beachten, dass die Weigerung der Angehörigen gegebenenfalls zu einen Verlust der Leistungen führt.

Erfolgsaussichten einer Exhumierung

Vor einer Exhumierung ist zu überlegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Untersuchungsziel noch erreicht werden kann. Dies ist vor allem von dem Zustand der Leiche abhängig der wiederum von vielen verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise dem Zustand der Leiche vor der Beerdigung, der Art und Dauer der Lagerung, den Wetterverhältnissen und dem Sarg abhängt. Da unbekannte Leichen in einfachen Särgen beerdigt werden, ist ein deutlich schnellerer Verfall gegeben. So sind hier die inneren Organe schneller zersetzt, als bei Leichen, welche in hochwertigen Särgen beerdigt wurden. Jedoch erzielt eine Exhumierung noch nach vielen Jahren meist hilfreiche Ergebnisse, da auch einzelne Hinweise schon einen Verdacht untermauern können.

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