Die Masche der Gebrüder Schmidtlein GbR

Trotz Verurteilung geht die Abzocke im Netz weiter. Viele Menschen sind auf die Internet-Angebote der Gebrüder Schmidtlein GbR hereingefallen und erhalten immer wieder Mahnungen sowie Androhungen von Mahnverfahren.

Die meisten Menschen haben sich auf den von den Gebrüdern Schmidtlein betriebenen Internet-Seiten Hausaufgaben-heute, Songtexte-heute, Lehrstellen-heute und Seiten mit ähnlichen Namen angemeldet. Oft wurden dort sogar Gewinnspiele mit dem Hinweis „heute gratis“ angeboten, ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots sowie auf die Tatsache, dass es sich hierbei um ein zweijähriges Abo handelt, waren für den User in keinster Weise offensichtlich.

Oft auch Mahnungen, wenn keine Registrierung vorgenommen wurde

Viele Usern, die von dem die Gebrüder Andreas und Manuel Schmidtlein vertretenden Anwalt Olaf Tank eine Mahnung unter Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei Nichtzahlung erhalten haben, können sogar nachweisen, dass sie noch nicht einmal eine der genannten Seiten besucht haben, geschweige denn, sich dort registriert haben. Die Kosten für die zweijährigen Abonnements liegen zwischen 84,00 € und 123,00 €.

Fortsetzung der Masche trotz Verurteilung

Obwohl die Gebrüder Schmidtlein GbR gerichtlich zu einer Geldstrafe von 24.000 € verurteilt wurden und ihrem Anwalt Olaf Tank mittlerweile sogar der Entzug der Anwaltszulassung droht, belassen die Herrschaften es bei ihrer äußerst fragwürdigen Praxis der Internet-Abzocke. Der für Rechtsanwalt Tank zuständigen Anwaltskammer Oldenburg liegen zahlreiche Beschwerden über den besagten Anwalt vor. Gegebenenfalls droht ihm nicht nur der Entzug der Zulassung, sondern auch ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug. Die Staatsanwaltschaft Hessen ermittelt bereits seit 2007 (Az. 3362 JS 26286/05).

Abmahnungen sind wirkungslos geblieben

Auch wenn die Gebrüder Schmidtlein in früheren Jahren mehrfach wegen bestimmter Internet-Seiten abgemahnt wurden, hat sich, wie bereits erläutert, nichts an ihrer fragwürdigen Praxis geändert. Oft ist ein und dieselbe Seite mit leicht modifiziertem Namen oder Inhalt nach wenigen Stunden oder Tagen wieder im Netz zu finden. Alles in allem erinnert diese Masche an die Machenschaften der Online Content Ltd.

Was tun bei Erhalt einer Rechnung?

Da das Verstecken des Hinweises auf Kostenpflichtigkeit auf Internetseiten – egal, ob im Kleingedruckten am Ende der Seite, das nur durch Scrollen erreicht werden kann oder irgendwo in den AGB – rechtswidrig ist, sollte man der Forderung zunächst widersprechen und, sofern noch möglich, von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Musterschreiben hierfür halten die örtlichen Verbraucherzentralen und auch die Bundesverbraucherzentrale bereit.

Mahnungen und Einschüchterungsversuche

Folgt danach ein weiteres Schreiben vom Anwalt, in dem mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wird, ist nichts mehr zu veranlassen. Ggf. kann man dieses Schreiben jedoch auch mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Betruges und einer Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer beantworten. Unabhängig davon, ob man sich auf eine sinnlose Korrespondenz mit dem Anwalt bzw. den Seitenbetreibern einlässt oder nicht, sollte man das Ganze jedoch in jedem Fall zur Anzeige bringen.

Es ist zwar noch nie dazu gekommen, dass tatsächlich ein gerichtliches Mahnverfahren seitens solcher dubiosen Seitenbetreiber eingeleitet wurde, aber für den Fall der Fälle gilt: Das beigefügte Antwortschreiben, in dem dem Schuldner vom Gericht Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Forderung zu äußern, binnen 14 Werktagen zurück ans Gericht schicken, um die Widerspruchsfrist zu wahren. Dies reicht in aller Regel aus, denn die Seitenbetreiber scheuen die Öffentlichkeit, die ein nachfolgendes Gerichtsverfahren nach sich ziehen würde.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten Seitenbetreiber die User nach einer gewissen Zeit (maximal zwölf Monate) in Ruhe lassen, wenn diese sich nicht durch dubiose Drohungen seitens der Seitenbetreiber bzw. seitens deren Anwalts einschüchtern lassen.

In jedem Fall gilt: Der geforderte Betrag sollte in keinem Fall gezahlt werden!

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