Elternunterhalt: Die Pflege der Eltern zahlen die Kinder mit

Unterhalt für Eltern im Pflegefall: Infos über das Schonvermögen, die Grundlagen der Berechnung und den Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder.

Elternunterhalt ist ein Thema, das in den letzten Jahren wieder mehr an Bedeutung gewonnen hat. Zum einen liegt das an den steigenden Kosten für Alten- und Pflegeheime, zum anderen an der deutlich gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung. Die Ermittlung der Unterhaltspflicht für die Kinder der Pflegebedürftigen erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Erfahren Sie hier alle nötigen Informationen rund um den Elternunterhalt.

Wann muss für die Eltern Unterhalt gezahlt werden?

Zahlreiche ältere Menschen sind nicht in der Lage, die Kosten für ihre Pflege mithilfe ihrer Rente, der Pension oder den Leistungen aus der Pflegeversicherung zu begleichen. In diesen Fällen kommt das Sozialamt ins Spiel: Es finanziert die Pflegekosten mit Sozialhilfe-Zahlungen und versucht, diese Ausgaben von den Kindern der bedürftigen Eltern wieder zurück zu bekommen. Sind Vater oder Mutter auf die Hilfe von Sozialbehörden angewiesen, wird geprüft, inwieweit Kinder an den Kosten für die Pflege beteiligt werden können.

Wie läuft das Verfahren zur Ermittlung der Unterhaltspflicht ab?

Mithilfe der sogenannten Überleitungsanzeige, die dem Unterhaltspflichtigen zugeschickt wird, macht das Sozialamt deutlich, dass der Unterhaltsanspruch auf die Behörde übergeleitet wird und somit vom Sozialamt geltend gemacht werden kann. Im gleichen Zug erfolgt eine Auskunftsanforderung, die den zum Unterhalt Verpflichteten zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordert. Auch der Ehepartner (oder der Lebensgefährte) des Unterhaltspflichtigen muss seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Nun kann es einige Zeit dauern, bis der zu zahlende Unterhalt berechnet und eine Zahlungsaufforderung seitens der Behörde geschickt wird. Erfolgt dies übrigens nicht innerhalb eines Jahres, ist es möglich, dass die Unterhaltsansprüche verwirken.

Die Berechnung der Unterhaltszahlungen

In Deutschland existieren verschiedene Arten der Unterhaltspflicht. Darunter fallen beispielsweise der Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner und der Kindesunterhalt. Im Unterhaltsrecht gibt es eine Rangliste, die in verschiedenen Unterhaltsstufen aufzeigt, welche Unterhaltspflichten nacheinander erfüllt sein müssen. Die obere Stufe muss hierbei zunächst befriedigt werden, bevor in der unteren Stufe Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Die Auflistung erfolgt in den folgenden Prioritätsstufen:

  1. Minderjährige und volljährige Kinder, die den Minderjährigen gleichgestellt sind
  2. Elternteile, die die Kinder betreuen oder langjährige Ehepartner
  3. Ehepartner, die nicht unter den zweiten Rang fallen und geschiedene Ehepartner (nur bei Unterhaltsberechtigung)
  4. Kinder, die nicht unter den ersten Punkt fallen
  5. Eltern

Dieser Liste zufolge wird geprüft, welche Unterhaltspflichten vorrangig erfüllt sein müssen, bevor überhaupt ein Anspruch aus den unteren Sektionen der Rangliste geltend gemacht werden kann. Da die Eltern erst an fünfter Stelle stehen, ist es durchaus möglich, dass der Unterhalt für die Eltern nicht bedient werden kann.

Der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Kinder

Der Unterhaltspflichtige hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Es steht ihm ein bestimmter Betrag zu, der ihm den Lebensunterhalt sichert, der sogenannten Selbstbehalt. Dieser liegt derzeit (Stand 01. Januar 2011) im Rahmen des Elternunterhalts bei 1.500 Euro monatlich und zusätzlich die Hälfte des Betrages, der diese 1.500 Euro übersteigt. Beispiel: Das Kind verdient monatlich 1.900 Euro. In diesem Fall dürfte es also 1.500 Euro und die Hälfte der restlichen 400 Euro als Selbstbehalt für sich einbehalten, folglich also 1.700 Euro. Für die Eltern würden 200 Euro Elternunterhalt zu zahlen sein. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn nicht vorrangige Unterhaltsberechtigte zuerst bedient werden müssen. Hätte das Kind noch Unterhaltspflichten gegenüber eines Ehepartners ohne Einkommen, gegenüber minderjährigen oder privilegierten Kindern oder gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern nach einer Scheidung, so würden diese (der Rangliste entsprechend) noch vor den Eltern das über dem Selbstbehalt liegende Geld bekommen. Die Selbstbehaltssätze werden von Zeit zu Zeit angeglichen und können der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Was versteht man unter Schonvermögen im Zusammenhang mit Elternunterhalt?

Zur Ermittlung des zu zahlenden Unterhalts werden nicht nur die Einkünfte, sondern auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen mit einbezogen, um die Kosten für die Pflege der Eltern bestreiten zu können. Eine Ausnahme hierfür bildet das sogenannte Schonvermögen, ein bestimmter Vermögensbetrag, der bis zu einer gewissen Grenze nicht für den Elternunterhalt herangezogen wird. Dieses Schonvermögen wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt. Bei den zuständigen regionalen Sozialhilfeträgern können die jeweiligen Richtlinien für das Schonvermögen nachgefragt werden.

Unter das Schonvermögen fallen gewisse altersvorsorgliche Ersparnisse sowie in einem bestimmten Rahmen Rücklagen für die Ausbildung der Kinder oder der Notgroschen für defekte Gebrauchsgegenstände. Für viele ist der wichtigste Punkt im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt die Frage nach dem eigenen Haus. Im Rahmen der Unterhaltspflicht bleibt das Eigenheim (entgegen aller gängigen Gerüchte) außen vor, das bedeutet, es muss weder verkauft noch belastet werden. Bestehen allerdings noch weitere, nicht selbst genutzte Immobilien, wird dieses Vermögen bei der Berechnung für den Unterhalt an die Eltern berücksichtigt.

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