Ihre Rechte als Patient

So können Kranke in Österreich ihre Interessen wahren.

Patienten haben ein Recht auf Selbstbestimmung, Information, Behandlung und Pflege, die Wahrung von Würde und Integrität sowie auf Unterstützung durch den Patientenanwalt.

Auch Patienten haben Rechte, die in einer Patientencharta zusammengefasst sind. Österreichische Krankenanstalten sowie niedergelassene Ärzte und sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rettungsdienste, Apotheken oder Physiotherapeuten, sind gesetztlich dazu verpflichtet, diese einzuhalten.

Neben dem Recht auf Selbstbestimmung gehören das Recht auf Information, auf Behandlung und Pflege sowie auf Wahrung von Würde und Integrität zu den wichtigsten Patientenrechten. Außerdem haben Patienten das Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft.

1. Recht auf Selbstbestimmung:

Volljährige Patienten dürfen eine Behandlung ablehnen, auch wenn dies aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint. Ärzte haben also kein Behandlungsrecht. Ausnahmen gibt es bei psychiatrischen Patienten, bei ansteckenden Krankheiten und bei Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Verwandte haben übrigens keine Möglichkeit, sich einzumischen. Selbst dann nicht, wenn der Patient bewusstlos ist. In diesem Fall muss der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten vorgehen. Ist dieser nicht erkennbar, muss der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen alles medizinisch Notwendige unternehmen, um den Patienten zu retten. Um das Recht auf Selbstbestimmung auch bei Bewusstlosigkeit sicherzustellen, gibt es die Patientenverfügung, in der der Patient im Vorhinein festhält, ob und wie er behandelt werden will.

Auch Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Selbstbestimmung, und zwar dann, wenn sie für die konkrete Behandlung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben. Mündigen Minderjährigen (Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr) wird diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit bereits zugestanden. Ausgenommen davon sind Behandlungen, die mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind – in diesen Fällen haben Eltern bzw. jene Personen, die mit der Pflege und Erziehung betraut sind, ein Zustimmungsrecht.

Zum Recht auf Selbstbestimmung gehört auch, dass Patienten jederzeit das Krankenhaus verlassen können. Zuvor müssen sie jedoch über die gesundheitlichen Risken informiert werden, diese Information muss dokumentiert und vom Patienten unterschrieben sein. Organe dürfen bei einem Verstorbenen in Österreich dann nicht entnommen werden, wenn sich dieser bereits zu Lebzeiten gegen eine Organentnahme ausgesprochen hat. Verwandte können eine Organentnahme nicht verhindern.

2. Recht auf Information:

Jeder Patient muss wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich über seinen Zustand, mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen informiert werden. Und zwar in einem persönlichen Gespräch, das Überreichen eines Schriftstücks ist nicht ausreichend. Auch muss ihm Einblick in seine Krankengeschichte gewährt und auf Wunsch Kopien oder Abschriften ausgehändigt werden. Dies betrifft auch seinen Gesundheitszustand, seine Mitwirkung bei der Behandlung und eine therapieunterstützende Lebensführung. Und nicht zu vergessen: das gilt auch für die Kosten, mit denen er zu rechnen hat. Ist der Patient in einem psychischen Ausnahmezustand und ist sein Wohl in Gefahr, kann eine vollständige Information unterbleiben. Allerdings kann der Patient auch darauf bestehen, nicht aufgeklärt zu werden. Angehörige und Verwandte haben kein Recht auf Information. Nur Personen, die als Vertrauenspersonen genannt sind, dürfen entsprechende Informationen erhalten.

3. Recht auf Achtung von Würde und Integrität:

Darunter ist die Wahrung der Privatsphäre zu verstehen. So muss bei der Aufnahme, aber auch der Behandlung mehrerer Patienten in einem Raum darauf geachtet werden, dass die Intimsphäre gewahrt wird. Behandlungs- und Pflegeabläufe sind so weit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen, die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten ist ebenfalls sicherzustellen. Darüber hinaus haben Patienten ein Recht auf Datenschutz, Verschwiegenheit und Geheimhaltung. Auch dürfen klinische Prüfungen von Arzneimitteln und neue medizinische Methoden nur nach gründlicher Information und Zustimmung des Patienten durchgeführt werden. Unter dieses Recht fällt auch jenes auf eine bestmögliche Schmerztherapie und ein Sterben in Würde mit – sofern gewünscht – seelsorgerischer Betreuung und Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen.

4. Recht auf Behandlung und Pflege:

Jeder Patient hat das Recht darauf, sorgfältig und angemessen behandelt zu werden. Diagnostik, Behandlung und Pflege haben nach dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen. Ein Recht auf Heilung gibt es nicht, aber ein Recht auf die bestmögliche Schmerztherapie.

5. Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft:

Patienten können sich bei dieser kostenlos beraten lassen, Informationen einholen und Beschwerden deponieren. Des Weiteren fungiert die Patientenanwaltschaft, die es in jedem österreichischen Bundesland gibt, als Interessenvertretung der Patienten. Alle Serviceleistungen sind kostenlos – von der Beratung bis zur außergerichtlichen Vertretung. Gibt es Beschwerden oder Fragen, kommt es darauf an, in welchem Bundesland sich das Krankenhaus bzw. der Arzt befindet – an diese Patientenanwaltschaft muss man sich wenden.

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