Vollmacht und Verfügung

Vorsorge treffen, bevor man nicht mehr selbst entscheiden kann. Gibt man Familie und Freunden mit einer Verfügung oder Vollmacht Handlungssicherheit für den Notfall, können alle gelassener in die Zukunft schauen.

Eine starke Gehbehinderung oder monatelange Bettlägerigkeit macht es nötig, dass für pflegebedürftige Menschen eine andere Person Behördengänge oder ähnliches übernimmt. Für diese Aufgaben braucht der/die Beauftragte eine Vollmacht.

Aus Angst vor einer „Entmündigung“ weigern sich aber viele Menschen, mit entsprechenden Vollmachten, ausreichende Vorsorge für solche Fälle zu treffen. Die dahinter steckenden Befürchtungen sind zwar verständlich, eines aber sollte man sich klar machen: Keine wie auch immer gestaltete Form dieser Vertretung hat zur Folge, dass der Vertretene entmündigt wird oder durch die Bevollmächtigung seines Vertreters die eigene Geschäftsfähigkeit verliert.

Vorsorgevollmacht

Wer einem Menschen seines Vertrauens, z.B. dem Lebenspartner, einem Kind oder dem/der Freund/in die Vollmacht erteilt, in seinem Interesse zu handeln, der gibt dieser Person einen „Ausweis“, der sie zum Handeln berechtigt. Die Vollmacht muss deshalb schriftlich festgehalten werden und sollte mit den Namen, Vornamen von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Es ist nicht unbedingt notwendig, dass auch der Bevollmächtigte unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift dokumentiert er aber auch nach außen, dass er den Auftrag angenommen hat.

Für welche Entscheidungen die Vollmacht gelten soll, legt der Vollmachtgeber im Einzelnen selbst fest: So kann er etwa bestimmen, dass im gesundheitlichen Bereich der Bevollmächtigte Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlung und operative Eingriffe geben darf oder Entscheidungen über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim treffen darf.

Für den vermögensrechtlichen Bereich kann er festgelegen, dass der Bevollmächtigte Bank- und Geldgeschäfte übernehmen darf, Verträge abschließen, gegenüber Behörden, Gerichten, Privatkassen und Krankenkassen vertreten darf usw. Manche Geldinstitute akzeptieren übrigens keine Vorsorgevollmacht, sondern bestehen auf einer Bankvollmacht auf hausinternen Vordrucken.

Für die einzelnen Bereiche können auch unterschiedliche Personen bevollmächtigt werden: Entweder möchte nicht unbedingt eine Person ganz allein die Verantwortung übernehmen, oder es findet sich für jeden Teilbereich ein „Spezialist“ z.B. in Geldangelegenheiten oder im Gesundheitsbereich.

Betreuungsverfügung

Ist ein Mensch unfähig geworden, Entscheidungen zu treffen, dann wird eine Betreuung notwendig. Das Vormundschaftsgericht bestellt in diesem Fall einen gesetzlichen Betreuer – einen fremden Menschen. Existiert jedoch bereits eine Vorsorgevollmacht, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigter eingesetzt ist, muss das Gericht auch keinen fremden Betreuer einsetzen. Wer keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, aber selbst bestimmen möchte, wer die Betreuung übernehmen soll, kann dies in einer Betreuungsverfügung festlegen.

Patientenverfügung

Jeder Mensch kann in gesunden Tagen für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit (z.B. bei einer Hirnschädigung) seinen Willen und seine Wünsche äußern, die sich auf medizinische Behandlungen beziehen. Hier geht es darum, die eigene Einstellung zu medizinischer Behandlung oder eben Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, besonders in der letzten Lebensphase darzustellen und zu erläutern. Dies kann man frei und ohne jedes Formular niederschreiben. Anschließend sollte man möglichst jährlich die Aussagen mit seiner datierten Unterschrift bestätigen.

Im Interesse aller sollten einander nahe stehende Freunde und Verwandte über solche Themen frühzeitig und offen miteinander sprechen, auch wenn die Beschäftigung damit schwierig und emotional belastend ist.

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