Was ist beim Schneeräumen zu beachten?

Infos zu den Pflichten von Hauseigentümern, Mietern und Hausmeistern. Für jeden Haushalt wichtig: Ein Kurzüberblick zu Fragen und Antworten zur Schneeräumpflicht auf Gehwegen und auf der Grundlage von Angaben des Mieterschutzbundes.

Angesichts des ungewohnt heftigen Schneefalls selbst in tieferen Lagen tauchte zu Beginn des Monats Januar 2017 immer wieder die Frage auf, welche Pflichten Hauseigentümer, Mieter oder Hausmeister haben, was die Schneeräumpflicht auf den Gehwegen betrifft. Viele Regionen, beispielsweise diejenige des Rheinlands, haben selten mit so umfangreichen Schneemengen zu kämpfen gehabt, wie sie Tief Daisy auf recht stürmische Weise am zweiten Wochenende des neuen Jahres mit sich brachte. Daher noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst, weil es teuer für denjenigen werden kann, der den Winterdienst ignoriert.

Wer ist für das Schneeräumen des Bürgersteiges zuständig?

Der Hauseigentümer trägt die Verantwortung für diese Aufgabe. Er kann diese natürlich an einen Hausmeister, einen Hausmeisterdienst oder – wie in den meisten Fällen üblich – an die Mieter delegieren. Derartige Verpflichtungen müssen im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein, die üblicherweise Bestandteil des Mietvertrages ist. Doch aus der Haftung ist der Vermieter und Hauseigentümer damit auf keinen Fall entlassen. Auch hat er für geeignete Streumittel, Streusalz, Schneeschaufeln und Besen zu sorgen. Die weitverbreitete Meinung, dass automatisch die Bewohner des Erdgeschosses eines Hauses für das Schneeräumen verantwortlich sind, entspricht nicht den juristischen Tatsachen.

Wo genau muss eigentlich Schnee geschippt werden?

Es gilt, dass vor dem Haus ein Streifen von Schnee, Eis und damit Glätte befreit wird, auf dem zwei Fußgänger Platz haben, aneinander vorbeizugehen. In der Regel reicht dazu eine Gasse von 1,20 Meter Breite. Ein solcher Weg muss über die Länge der gesamten Haus- beziehungsweise Grundstücksbreite geschaffen werden und nach Neuschneefall immer wieder neu geräumt werden. Auch der Weg zu den Stellplätzen, den Garagen und den Mülltonnen ist von der Räumpflicht betroffen.

Zu welcher Zeit muss das Schneeräumen erfolgen und erledigt sein?

Es wird regional unterschiedlich gehandhabt, wann die Bürgersteige geräumt sein müssen. In der Regel gilt, dass vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr niemand kehren muss. Kein Mensch verlangt, dass nach nächtlichem Schneefall um etwa drei Uhr in der Nacht der Gehweg geräumt wird. Aber nach sieben Uhr, also etwa beim Einsetzen des alltäglichen Lebens, sollte der Winterdienst erledigt werden. Und nach Neuschneefall sowieso. Eine Ausnahme gibt es allerdings in der Gastronomie, denn zu der Zeit, zu der ein Lokal geöffnet ist, hat dessen Betreiber auch die Pflicht zur Freihaltung der Gehwege.

Schneeräumen bei Urlaub, Krankheit und Abwesenheit?

Ja, auch Urlaub, Kranksein und die berufsbedingte Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht. Übrigens auch nicht das Alter. Derjenige, dem es obliegt, sich um das Schneeräumen zu kümmern, der muss auch für eine Vertretung sorgen. Ist nach Mietvertrag also der Mieter dafür zuständig, kann seiner Pflicht aber nicht nachkommen, weil er krank oder auch zu alt ist, so muss er für einen Ersatz sorgen oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Das ist traurig und oft für alte Leute finanziell nicht darstellbar. Aber vielleicht hilft der nette, junge Student aus dem Dachgeschoss?

Ist Streusalz noch erlaubt?

Nein, vielerorts ist die Verwendung von Streusalz verboren. Granulat oder Sand einzusetzen ist besser für die Umwelt und auch wichtiger, als das reine Schneeschippen, denn dieses befreit nicht von der Gefahr der Glättebildung. Dieser und vor allen vor deren Folgen kann nur durch Streuen von Sand, Split oder Granulat vorgebeugt werden. Doch nachdem der Schnee geschmolzen ist, ist es wichtig, den restlichen Dreck wegzukehren. Dieser ist vor allen Dingen für Hunde schädlich und unangenehm.

Wer haftet für Unfälle?

Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, weil ein Bürgersteig nicht geräumt war, dann haftet der für den Schneedienst zuständige Mieter oder Hauseigentümer. Der Geschädigte kann nicht nur die Erstattung von Behandlungskosten verlangen, sondern auch einen Schadenersatz und Ausgleich seines Verdienstausfalles. Glücklich kann sich in diesem Fall schätzen, wer eine private Haftpflichtversicherung hat, die vor den finanziellen Konsequenzen eines Versäumnisses dieser Art – nämlich das, rechtzeitig zur Schneeschaufel gegriffen zu haben – schützt.

Wer haftet für Dachlawinen und Unfällen auf einer Straße?

Kommt es zu einer Dachlawine, haftet der Hausbesitzer nicht in jedem Fall. Er sollte aber durch Montage eines Schneegitters auf dem Dach oder durch das Aufstellen von Warnschildern vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Autofahrer übrigens können nach nach einem Unfall nachts auf einer ungeräumten Straße keinen Schadenersatz von der räumpflichtigen Behörde verlangen. Von Anliegern schon gar nicht. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher auch nicht verlangt werden, wie das Oberlandesgerichts Bamberg in einem Urteil entschieden hat.

Daher gilt, dass jeder Mensch sich bei Wetterverhältnissen wie diesen umsichtig und vorsichtig zu bewegen hat, damit er sich selbst ebenso vor Schaden schützt, wie er durch den Anspruch auf Räumung eines Fußweges seitens der Hauseigentümer und Mieter vor Schaden bewahrt werden möchte. Sich umsichtig zu verhalten gilt auch für das Autofahren im Winter.

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