Weiterbildungsförderung durch die Arbeitsagentur – Wer? Wie? Was?

Nicht nur Arbeitslose können Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur erhalten, auch andere Personengruppen sind hierzu berechtigt.

Ob Lymphdrainagekurs, Microsoft-Zertifizierung oder Gabelstaplerschein – viele Stellenausschreibungen erwarten spezifische, schriftlich bescheinigte Fähigkeiten. Insbesondere bei Arbeitslosigkeit kommt das Thema Weiterbildung zum Tragen. Mit einem Bildungsgutschein kann man sich den Erwerb der neuen Qualifikation von der Arbeitsagentur finanzieren lassen. Unklar ist jedoch meist, wann ein Bildungsgutschein zusteht. Ein Blick in das Gesetz verrät Näheres.

Wer gehört zum Kreis der Berechtigten?

Am Interessantesten ist zunächst der Kreis der potentiellen Berechtigten. Wer den Paragrafen 77 SGB III aufmerksam liest, dem fällt auf, dass keineswegs nur Arbeitslose benannt sind. Auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen förderbar sein. Überraschend ist vielleicht, dass Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss als eigenständige Gruppe auftauchen. Diese können gefördert werden, ohne arbeitslos zu sein oder in naher Zukunft den Verlust des Jobs befürchten zu müssen. Da die umgangssprachlichen Bezeichnungen öfters von den amtlichen Definitionen abweichen, ist es notwendig, erst einmal klarzustellen, wer genau unter die genannten Gruppen fällt.

Als arbeitslos wird man angesehen, wenn man nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Allerdings ist das Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Hier besteht eine sozialrechtliche Spitzfindigkeit, so dass beispielsweise Menschen, die unwiderruflich von ihrem Arbeitgeber freigestellt sind, nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis, jedoch noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass man sich während der Freistellung bereits arbeitslos melden darf, obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht geendet hat. Die Definition der Arbeitslosigkeit bezieht sich auf die Erläuterungen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld und so kann man dem Gesetz ebenfalls entnehmen, dass eine Beschäftigung im geringfügigen Umfang von unter 15 Stunden pro Woche den Status nicht beeinträchtigt. Arbeitslose müssen weiterhin eine versicherungspflichtige Tätigkeit suchen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Dieser Punkt birgt in der Praxis ein enormes Konfliktpotential, da die Bewertung, ob eine Mensch Arbeit suchen kann oder will, gelegentlich sehr schwierig ist und unterschiedlich beurteilt werden kann. Außerdem muss ein Bürger sich schlichtweg bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, um als arbeitslos zu gelten. Im Allgemeinen wird ein Bürger, der glaubhaft oben genannte Punkte beim persönlichen Erscheinen versichert, auch als arbeitslos aufgenommen.

Von Arbeitslosigkeit bedroht zu sein, verlangt das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beendigung muss in näherer Zukunft ersichtlich sein und der Bürger muss voraussichtlich danach arbeitslos werden. Die Feinheit macht deutlich, dass Menschen, die nahtlos nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses etwa in Rente oder ins Ausland gehen, nicht zu diese Gruppe zu zählen sind. Diese Definition verlangt nicht explizit eine Meldung bei der Arbeitsagentur, jedoch ist einzusehen, dass diese erfolgen sollte, um eventuelle Förderungen zu erhalten.

Arbeitnehmer ohne Abschluss sind Arbeitnehmer, die keinen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf haben, für den eine Mindestdauer von zwei Jahren Ausbildungszeit regulär vorgesehen ist. Weiterhin werden hiervon Arbeitnehmer erfasst, die mindestens vier Jahre lang in angelernter oder ungelernter Beschäftigung gearbeitet haben und somit aller Voraussicht nach nicht mehr als Fachkraft arbeiten können.

Wie erhält man eine Förderung?

Grundsätzlich hat eine Beratung stattzufinden. Diese kann in Ausnahmefällen sehr kurz sein und telefonisch erledigt werden, wenn die begehrte Weiterbildung so einleuchtend ist, dass es keiner größeren Diskussion bedarf. Der Regelfall wird jedoch sein, dass Arbeitsvermittler und Bürger sich eingehend unterhalten, welche Förderung gewünscht wird, welche Module in welchem Zeitraum konkret zu absolvieren sind, ob es günstigere Perspektiven gibt und wie das Prozedere abläuft. Die Initiative hierzu kann von beiden Seiten ausgehen. Wenn man als Arbeitnehmer eine Förderung beantragt, ist man gut beraten, vorher sich selbst intensiv mit dem Anliegen auseinanderzusetzen. Ausgearbeitete Gründe für und gegen eine Förderung der Weiterbildung helfen, die Diskussion mit dem Arbeitsvermittler auf Augenhöhe zu führen.

Weiterhin vermeidet der Arbeitnehmer, immer wieder neue, nicht zu Ende gedachte, Ideen in der Arbeitsagentur zu präsentieren und somit den Eindruck zu erwecken, dass ein gewisser Mangel an Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Informationen zu den beruflichen Aussichten von Weiterbildungsgängen erhält man in der Tagespresse, im Internet, bei Industrieverbänden sowie Handels- und Handwerkskammern. Auch die Sichtung von Stellenangeboten kann helfen, herauszufinden, ob ein Bedarf besteht und inwieweit man mit der absolvierten Weiterbildung den üblichen Kriterien der Arbeitgeber entspricht. Sind Arbeitnehmer und Arbeitsvermittler sich einig, dann werden das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die konkreten Inhalte in einem Bildungsgutschein erfasst, der bei Bildungsträgern einzulösen ist.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können notwendige Maßnahmen, deren Weiterbildungsinstitut für eine Förderung zugelassen sind. Es kann sich dabei um die breite Palette beruflicher Weiterbildungsmöglichkeiten handeln, vom Anfänger-Computerkurs bis zur Zeichnen-mit-CAD-Weiterbildung ist alles möglich. Zu beachten ist, dass Weiterbildung, die überwiegend der Allgemeinbildung und dem privaten Bereich zuzuordnen sind, nicht förderfähig sind. Hierzu gehört auch der Führerschein Klasse B. Eine Ausnahme besteht beim Erwerb des Hauptschulabschlusses. Dieser ist trotz allgemein bildenden Charakters förderfähig; unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch. Interessant ist, dass seit 2015 auch Aufstiegsfortbildungen gefördert werden können, da die Leistungen des Sozialgesetzbuches III jetzt vorrangig vor den Leistungen des Meister-BAFöGs sind. Umschulungen im Rahmen einer Gruppenmaßnahme sowie betriebliche Einzelumschulungen gehören im Übrigen ebenfalls zur Kategorie der Weiterbildung, es gibt hierfür keine extra angelegte gesetzliche Grundlage.

Als notwendig wird eine Maßnahme angesehen, wenn sie zur Integration in Arbeit führt oder Arbeitslosigkeit vermeidet oder wenn die grundsätzliche Notwendigkeit aufgrund fehlenden Berufsabschlusses besteht. Jedoch unterliegt die gesamte Weiterbildungsförderung dem Ermessen des Arbeitsvermittlers, es besteht daher mit Ausnahme der Förderung des Hauptschulabschlusses kein Rechtsanspruch auf Finanzierung. Es besteht ausschließlich ein Anspruch darauf, dass das Ermessen regelgerecht ausgeübt wird. Im Falle einer Ablehnung kann das über das Widerspruchs- und Klageverfahren überprüft werden.

Weitere Förderungsmöglichkeiten können über befristete Regelungen der Bundesregierung bestehen. Aktuell ist hier das Programm WeGeBau zu nennen, dass Betrieben die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter finanziert. Arbeitslose, unabhängig, ob Leistungsanspruch oder nicht, können sich zudem nach Qualifizierungsmöglichkeiten über den Europäischen Sozialfonds erkundigen. Insbesondere Migranten sollten diese Möglichkeit nicht außer Acht lassen.

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