Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell

Nach der Scheidung sind Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Wie berechnet sich zum Beispiel der Unterhalt beim sogenannten Wechselmodell?

Nach einer Trennung oder Scheidung ist im Familienrecht vorgesehen, dass beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind oder ihre Kinder ausüben. Unberücksichtigt dessen sind gleichermaßen beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich solange, wie die Kinder noch minderjährig oder in der Ausbildung sind. Das Grundmodell der Unterhaltsleistungen im Sinne des Paragraphen 1612 a BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) sieht vor, dass ein Kind gegenüber dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen kann. Demnach erbringt dieser Elternteil den Barunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt dementsprechend den sogenannten Naturalunterhalt. Bei dem sogenannten “Wechselmodell” hat das Kind einen Anspruch auf Barunterhaltsleistungen von beiden Elternteilen.

Berechnung des Barunterhalts

Haben sich die Eltern nach ihrer Scheidung für das Wechselmodell entschieden und die Kinder werden von beiden Elternteilen hälftig betreut, stellt sich sodann die Frage, wie es um den Kindesunterhalt steht und wie hoch der jeweilige Barunterhalt beider Eltern ist. Zur Berechnung des Barunterhalts muss klar sein, wer von beiden Eltern das Kindergeld bezieht, da dies in die Berechnung mit einfließt. Grundsätzlich wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil bezahlt, bei dem das Kind gemeldet ist. Darüber hinaus ist die Höhe des Barunterhalts sicherlich von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig. Sofern die Einkommen beider Elternteile gleich hoch sind, erübrigen sich die Zahlungen von Kindesunterhalt des einen an den anderen Elternteil. Ist das Einkommen eines Elternteils jedoch höher als das des anderen, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil trotz hälftiger Betreuung dennoch Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zu zahlen. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern.

Beispiel für den Unterhalt beim Wechselmodell

Die Eltern eines 10-jährigen Kindes haben sich nach der Scheidung für das Wechselmodell entschieden und teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient 3000,- Euro netto, die Mutter hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 1600,- Euro. Die Mutter bezieht das Kindergeld in Höhe von 184,- Euro. Die beiden Nettoeinkommen der Eltern werden addiert, zusammen ergibt das ein gemeinsames Einkommen von 4600,- Euro. Dieser Betrag ist Grundlage für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle, in diesem Fall 554,- Euro. Im Falle der Wechselbetreuung kann ein sogenannter Mehrbedarf erhoben werden, zum Beispiel für das Vorhandensein eines Kinderzimmers bei beiden Eltern und die damit verbundenen Kosten. Dieser Mehrbedarf ist nicht konkret festgelegt, sondern einzelfallabhängig zu prüfen. Zusammen mit dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle errechnet sich dann der Gesamtbedarf des Kindes. In diesem Fall beläuft sich der Kindesbedarf auf insgesamt 600,- Euro.

Sodann ist vom Nettoeinkommen beider Elternteile der festgeschriebene Selbstbedarf in Höhe von 1100,- Euro in Abzug zu bringen.

  • Vater: 3000 – 1100 = 1900 Euro
  • Mutter: 1600 – 1100 = 500 Euro

Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 1900 zu 500. 2400,- Euro stehen demnach für den Barunterhalt zur Verfügung. Die Eltern kommen also für den Barunterhalt von 600,- Euro im Verhältnis 1900 : 500 auf.

  • Barunterhalt für den Vater: 1900 : 2400 x 600 = 474,999 = 475 Euro
  • Barunterhalt für die Mutter: 500 : 2400 x 600 = 124,999 = 125 Euro

Von diesem errechneten Barunterhalt ist aufgrund der hälftigen Betreuung beider Eltern die Hälfte des Kindesbedarfs abzuziehen, also in Höhe von 300,- Euro

  • Das ergibt für den Vater: 475 – 300 = 175 Euro
  • Das ergibt für die Mutter: 125 – 300 = -175 Euro

Da die Mutter das Kindergeld bezieht, ist dieses beim Vater hälftig abzuziehen und bei der Mutter hälftig anzurechnen.

  • Vater: 175 – 92 = 83 Euro
  • Mutter: – 175 + 92 = – 83 Euro

Die Mutter leistet 83,- Euro Naturalunterhalt zu viel, was durch die Barunterhaltszahlung vom Vater in Höhe von 83,- Euro seinen Ausgleich findet.

Ein weiteres Beispiel für die Unterhaltszahlungen beim Wechselmodell

Nettoeinkommen Vater: 3700,- Euro, Nettoeinkommen Mutter: 1600,- Euro; aus der Ehe gehen zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren hervor. Die Mutter bezieht das Kindergeld in Höhe von 368,- Euro. 3700,- + 1600,- = 5300,- Euro. Dies entspricht der Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle, also 583,- Euro sowie 682,- Euro.

  • Kinderbedarf: 583 + 682 + 150 ( Mehrbedarf ) = 1415 Euro
  • Selbstbedarf Vater: 3700 – 1100 = 2600 Euro
  • Selbstbedarf Mutter: 1600 – 1100 = 500 Euro
  • Gesamt: 2600 + 500 = 3100 / Verhältnis: 2600/ 500 Euro
  • Barunterhalt Vater: 2600 : 3100 x 1415 = 1186,77 Euro
  • Barunterhalt Mutter: 500 : 3100 x 1415 = 228,23 Euro
  • Abzüglich hälftiger Kinderbedarf in Höhe von 707,50 Euro
  • Vater: 1186,77 – 707,50 = 479,27 Euro
  • Mutter: 228,23 – 707,50 = – 479,27 Euro

Berücksichtigung hälftiges Kindergeld:

  • Vater: 479,27 – 184 = 295,27 Euro
  • Mutter: -479,27 + 184 = – 295,27 Euro

Die Mutter leistet durch Naturalunterhalt 295,27 Euro zu viel, was durch die Zahlung des Barunterhalts des Vaters in Höhe von 295,27 Euro ausgeglichen wird.

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