Der Bildungsgutschein – Wissenswertes und Grundsätzliches

Der Bildungsgutschein finanziert berufliche Ausbildung und Weiterbildung und wird von der Arbeitsagentur ausgegeben. Kurse können hiermit finanziert werden.

Lebenslanges Lernen ist einer der Schlagworte moderner Arbeitsmarktpolitik. In den Medien wird intensiv auf die Bedeutung ständiger Weiterbildung hingewiesen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Werbung von Bildungsträgern präsent, in der Tageszeitung sind Anzeigen für Umschulungen üblich. In einer Arbeitswelt, in der neue Innovationen eine ständige Anpassung erfordern und gleichzeitig ein Arbeitsplatzmangel herrscht, denken Arbeitnehmer über Möglichkeiten nach, ihr Wissen aufzufrischen und zu erweitern. Eine Variante ist der Bildungsgutschein, mit dem staatlich finanzierte Weiterbildungsleistungen in Anspruch genommen werden können.

Der Bildungsgutschein – was ist das?

Der Bildungsgutschein ist eine schriftliche, rechtsverbindliche und einklagbare Zusicherung der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters, dass für eine Weiterbildung mit genau definiertem Inhalt innerhalb einer festgelegten Frist die definierten Kosten übernommen werden. Etwas salopp gesagt, könnte man ihn als Scheck bezeichnen, der bei einem Weiterbildungsträger eingelöst werden kann. Rechtsgrundlage der Zusicherung ist § 34 Sozialgesetzbuch X. Der Bildungsgutschein ist daher bei gleichbleibenden Verhältnissen für die ausstellende Behörde bindend; sie verpflichtet sich, die Kosten für die geplante Weiterbildung auch tatsächlich zu zahlen. Das Verfahren hat den Vorteil, dass ein schneller Eintritt in eine Weiterbildung sowie eine flexible Auswahl von Weiterbildungsmodulen möglich ist, ohne den Bewilligungsbescheid abwarten zu müssen.

Der Bildungsgutschein enthält die folgenden zentralen Bestandteile:

  • den Namen des Berechtigten inklusive Adresse und Kundennummer, unter der er von der Behörde geführt wird,
  • den Namen des Sachbearbeiters,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die den Bildungsgutschein ausstellende Behörde,
  • einen Erläuterungstext
  • die Unterschrift des Sachbearbeiters
  • die Nummer des Bildungsgutscheins
  • die Konditionen, unter denen der Bildungsgutschein eingelöst werden darf
  • die Leistungen, die in Aussicht gestellt werden
  • eine Ausfertigung des Bildungsgutscheins für den Weiterbildungsträger

Welche Weiterbildungen dürfen belegt werden?

Der Bildungsgutschein gibt in seinen Konditionen bereits einen Hinweis. Es werden „die der Zulassung zugrunde liegenden vollen Lehrgangskosten“ übernommen. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer im Klartext, dass die gewünschte Weiterbildung auf jeden Fall zugelassen sein muss. Es gibt zwei Arten der Zulassung: Gruppenmaßnahmen von Bildungsträgern, die durch von der Bundesagentur für Arbeit akkreditierte unabhängige Zulassungsstellen geprüft werden und Einzelmaßnahmen, die von Bildungsträgern durchgeführt werden, die keine Zulassung besitzen, aber im Ausnahmefall von den regionalen Arbeitsagenturen anerkannt werden können. Der Regelfall ist die zugelassene Weiterbildung, die Möglichkeiten für eine Ausnahme sind stark reglementiert. Jedoch ist das Angebot an zugelassenen Bildungsträgern mittlerweile sehr umfangreich und es besteht eher die Gefahr, aufgrund des großen Angebots in Entscheidungsschwierigkeiten zu geraten als keinen Bildungsträger zu finden. Eine Ausnahme besteht im Rahmen einer betrieblichen Einzelumschulung. Diese ist der Natur der Angelegenheit nach immer eine individuell geplante Einzelmaßnahme.

Das Bildungsziel und die Inhalte werden vom Arbeitsvermittler in Kooperation mit dem Arbeitnehmer festgelegt. Eine Vorgabe des Bildungsträgers darf nicht erfolgen, es besteht für den Arbeitnehmer die freie Auswahl an allen Bildungsträgern, die eine Zulassung erworben haben. Der Bildungsgutschein definiert ferner, ob eine Vollzeit- oder eine Teilzeitschulung gesucht werden soll, welchen Zeitraum die Weiterbildung umfassen darf und bis zu welchem Zeitpunkt diese zu beginnen hat. Üblich ist ferner, dass eine räumliche Beschränkung existiert. Weiterbildungen dürfen meistens nur im Rahmen des Tagespendelbereichs besucht werden. Dieser Begriff bezeichnet den Umkreis, den man mit zumutbaren und üblichen Pendelzeiten, ab der eigenen Haustür gerechnet, erreichen kann. Als zumutbar gilt hierbei für eine Tätigkeit ab 30 Wochenstunden eine Fahrtzeit von 1 Stunde und 15 Minuten für die einfache Strecke. Für Beschäftigungszeiten mit geringerer Dauer wird 1 Stunde für die einfache Fahrt als zumutbar per Gesetz angesehen. Dieselben Grenzwerte werden für Weiterbildungen angesetzt, wobei die Wahl des Verkehrsmittels nicht vorgegeben wird. In Ausnahmefällen kann der Besuch einer Weiterbildung im Bundesgebiet zugesagt werden, sofern es keine adäquate Schulung vor Ort gibt.

Jeder Arbeitnehmer sollte sorgfältig darauf achten, dass die vorgegebenen Konditionen eingehalten werden. Gerade die schnelle und relativ unkomplizierte Verfahrensweise kann zu Komplikationen führen, sofern die Bedingungen des Gutscheins nicht eingehalten werden. Neben einer Ablehnung der Finanzierung kann eine Aufhebung des Arbeitslosengeldes erfolgen, da der Arbeitnehmer sich unerlaubt in einer Weiterbildung befindet und somit gesetzlich nicht mehr als arbeitslos gilt. Eine Folge hieraus wäre ebenfalls der Verlust des Krankenversicherungsschutzes und der Rentenbeiträge.

Welche Leistungen sind grundsätzlich denkbar?

Die finanziellen Leistungen während einer Weiterbildung sind von der individuellen Situation abhängig und werden dem Grunde nach im Bildungsgutschein festgelegt. Fester Bestandteil ist die Übernahme der Lehrgangskosten. Je nach persönlichen Voraussetzungen sind jedoch auch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Arbeitslosengeld II, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Bildungsmaßnahmen, Kosten für Heimfahrten und Kinderbetreuungskosten möglich.

Kosten für Prüfungsgebühren, Arbeitsproben, Arbeitskleidung, notwendige Untersuchungen, Materialien sind in den Lehrgangskosten enthalten. Aufgrund der Zulassung braucht der Arbeitnehmer hierbei nicht die Preise der verschiedenen Bildungsgänge zu vergleichen, es besteht kein Zwang dazu, das preiswerteste Angebot innerhalb aller zugelassenen Bildungsgänge zu nehmen, solange die Vorgaben des Bildungsgutscheins eingehalten werden. Zusätzlich angeschaffte Lehrmaterialien werden nicht übernommen, sind aber teilweise steuerlich absetzbar.

Der Bildungsgutschein wurde zum 1. Januar 2003 eingeführt. Er wird sowohl im Rechtsgebiet des Sozialgesetzbuches III als auch im Rechtsgebiet des Sozialgesetzbuches II verwendet. Bei der Ausgabe ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine geförderte Weiterbildung durch den Arbeitsvermittler zu prüfen.

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