Die Studienplatzvergabe duch den Numerus clausus

Abiturienten auf dem Weg zum Studium müssen sich oft dem Vergabeverfahren durch den NC stellen. Wann und wie dieser zum Tragen kommt, zeigt der Artikel.

Die nächste Hürde auf dem Bildungsweg eines Abiturienten stellt der Numerus clausus, lat. geschlossene Zahl, dar. Er gilt als Zulassungsbeschränkung für die verschiedenen Studiengänge der Hochschulen. Hat ein Fach einen Numerus clausus, ist die Anzahl der Studienplätze begrenzt. Für jedes Semester wird von neuem festgelegt, ob und inwieweit eine Zulassungsbeschränkung verhängt wird. Das ist abhängig von den Kapazitätsgrenzen, die zum einen durch das verfügbare Lehrpersonal und zum anderen durch die vorhandenen Räumlichkeiten und deren Ausstattungen gegeben sind.

Das Vergabeverfahren der Studienplätze durch die Numeri clausi

Gibt es für einen Studienplatz einen Numerus clausus, startet ein Vergabeverfahren, das über drei Quoten geregelt wird. 20 Prozent der Plätze werden an Bewerber mit dem besten Notendurchschnitt im Abitur (Abiturbesten-Quote), 20 Prozent der Plätze werden an Bewerber mit Wartesemestern vergeben (Wartezeitquote). Wartesemester werden ab dem Zeitpunkt der Hochschulreife berechnet. Von dem ermittelten Wert wird die Zeit abgezogen, in der der Studienplatzanwärter an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Die übrigen 60 Prozent der Studienplätze werden nach hochschulspezifischen Kriterien vergeben. Die Abiturdurchschnittsnote darf auch in diesem Fall nicht außer Acht gelassen werden, allerdings kann die Hochschule die zukünftigen Studenten auch nach anderen Kriterien, etwa Auswahlgesprächen, Eignungstests, fachspezifischen Erfahrungen durch Ausbildung oder Praktika, oder auch der Gewichtung von Noten aus relevanten Fächern auswählen. Jeder Bewerber nimmt grundsätzlich an allen Verfahren teil. Somit sind ihm drei Möglichkeiten gegeben, den gewünschten Studienplatz zu erlangen.

Rechtliche Grundlagen des Numerus clausus

Die Zulassungsbeschränkung in Form der Numeri clausi ist nicht unumstritten. Grundsätzlich hat jede Person das Recht, einen Studiengang zu belegen, sobald sie die Hochschulreife erlangt – Grundgesetz Art. 12 Abs. 1 „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Der NC setzt dieses Recht jedoch in gewisser Weise außer Kraft, indem er gegebenenfalls Abiturienten oder auch Anwärtern des Masterstudiengangs den Zugang zu einem Studienplatz verweigert.

Befürchtungen, dass Schülern oder Bachelorabsolventen aus Gründen des elitären Gedankens von Seiten der Hochschulen eine Zulassungsberechtigung zum Studienplatz verwehrt bleibt, sind hierbei jedoch unbegründet. Das Numerus-clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303), ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, stellt seit 1972 sicher, dass Zulassungsbeschränkungen lediglich dann zur Anwendung kommen dürfen, wenn die Kapazitäten der Hochschule vollständig ausgeschöpft sind. Die Notengrenze darf aus diesem Grund nicht dazu dienen, scheinbar schlechte Bewerber vom Studium auszuschließen. Somit wird tatsächlich jedem Anwärter grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, ein Studium zu beginnen oder fortzusetzen.

Trotzdem ist der Numerus clausus umstritten. Kritikpunkte und die möglichen Folgen einer Abschaffung dieses Systems sind in einem weiteren Beitrag über den Numerus clausus zu finden.

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