Der Vermittlungsgutschein – wer hat Anspruch?

Der Vermittlungsgutschein ermöglicht, einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen. Anspruch haben viele, jedoch nicht alle Arbeitslosen.

Arbeitnehmer, die eine Stelle suchen, sind gut beraten, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen. Hierzu gehören neben der Recherche im Internet und in der Tageszeitung auch die Aktivierung des sozialen Netzwerks. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung eines privaten Jobvermittlers. Diese Dienstleistung muss in der Regel selbst finanziert werden, vergleichbar mit anderen Beratungsangeboten.

Eine Ausnahme besteht für einen Teil bei der Arbeitsagentur gemeldeter Bürger. Diese haben die Möglichkeit, einen Vermittlungsgutschein zu beantragen.

Welche Voraussetzungen gibt es, um einen Vermittlungsgutschein zu erhalten?

Arbeitnehmer müssen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein mindestens zwei Monate (Wartefrist) der letzten drei Monate (Rahmenfrist) arbeitslos gewesen sein. Sie dürfen noch nicht vermittelt sein.

Wenn Arbeitslose an durch die Agentur für Arbeit geförderten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §77 Sozialgesetzbuch III oder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §46 Sozialgesetzbuch III teilnehmen und während der Zeit der Maßnahme einen Vermittlungsgutschein beantragen, können sie ebenfalls einen Vermittlungsgutschein erhalten, obwohl sie während dieser Zeit nicht als arbeitslos gelten. Die Wartefrist von 2 Monaten muss jedoch vor Beginn der Maßnahme erfüllt sein. Wenn Arbeitslose nur allein deshalb, weil sie in der Vergangenheit an einer Maßnahme teilgenommen haben, nicht arbeitslos waren, verlängert sich der 3-Monats-Zeitraum um die Zeit der Maßnahme.

Berechnungsbeispiel

Herr Mustermann meldete sich am 1. März 2010 arbeitslos.

  • Variante A Herr Mustermann ist arbeitslos ohne Unterbrechung und ohne in eine Maßnahme einzutreten. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht ab dem 30. April 2010.
  • Variante B Herr Mustermann nimmt vom 1. bis 3. April 2010 an einer Maßnahme nach §46 Sozialgesetzbuch III, etwa an einem Bewerbungstraining, teil.Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht erst ab dem 3. Mai 2010.
  • Variante C Herr Mustermann beginnt am 1. Mai 2010 eine Weiterbildung und beantragt da einen Vermittlungsgutschein. Er kann den Vermittlungsgutschein erhalten, da er bereits vor der Weiterbildung zwei Monate arbeitslos war.
  • Variante D Herr Mustermann beginnt am 1. April 2010 eine Weiterbildung, die bis zum 30. April 2010 dauert. Danach beginnt er eine befristete Beschäftigung vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2010. Zum 1. Juni 2010 meldet sich Herr Mustermann wieder arbeitslos. Am 1. Juli 2010 beantragt er einen Vermittlungsgutschein. Er kann den Vermittlungsgutschein erhalten, obwohl er im fraglichen Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 keine zwei Monate, sondern nur sechs Wochen arbeitslos war. Da er sich vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2010 in einer Weiterbildung befand, wird der Zeitraum der Rahmenfrist von drei Monaten auf vier Monate erweitert. Innerhalb der vier Monate war Herr Mustermann zwei Monate arbeitslos. Somit besteht ein Anspruch.

Der Monat wird übrigens mit 30 Tagen berechnet, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage eines Monats. Somit ist von 60 Tagen Wartefrist und 90 Tagen Rahmenfrist auszugehen. Das ist insbesondere um den Februar herum zu beachten. Die Tage der Arbeitslosigkeit müssen – wie in den Beispielen zu erkennen – nicht zusammenhängend sein. Weiterhin können Arbeitnehmer in oder nach einer Arbeitsbeschaffungs- oder einer Strukturanpassungsmaßnahme einen Vermittlungsgutschein beantragen.

Zwei Besonderheiten gibt es beim Arbeitslosengeld: Den selben Status wie ein Arbeitslosengeldbezug hat der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe nach §86a Soldatenversorgungsgesetz für ehemalige Zeitsoldaten der Bundeswehr. Im Gegensatz dazu dürfen Arbeitslosengeldbezieher, deren Anspruch allein aufgrund der Sondervorschrift des § 127 Absatz III Sozialgesetzbuch zustande gekommen ist, keinen Vermittlungsgutschein erhalten. Diese Vorschrift betrifft Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Jahren kein ganzes Versicherungsjahr zusammenbekommen und nie mehr als sechs Wochen am Stück beschäftigt waren. Dies ist typisch für viele Saisonkräfte, beispielsweise Erntehelfer.

Der Vermittlungsgutschein ist immer durch eigene Initiative zu beantragen. Dies kann formlos geschehen, eine E-Mail oder ein Anruf ist bereits ausreichend. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann hat ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Er darf nicht begrenzt werden. Der Vermittlungsgutschein sieht eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten vor. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist die Praxis der Bundesagentur für Arbeit, dass bei einem in Kürze wegfallenden Arbeitslosengeldanspruch die Dauer des Vermittlungsgutscheins auf den letzten Tag des Arbeitslosengeldbezugs begrenzt wird, da der § 421g Sozialgesetzbuch III selber eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ohne Ausnahme vorsieht.

Haben Arbeitslosengeld II-Empfänger die Möglichkeit, einen Vermittlungsgutschein zu erhalten?

Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die außerdem die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erhalten, so genannte Aufstocker, haben unter den oben genannten Bedingungen Anspruch auf eine Vermittlungsgutschein. Er ist bei der Arbeitsagentur und nicht beim Jobcenter oder der Kommune zu beantragen.

Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die kein Arbeitslosengeld erhalten, haben zwar keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein, können diesen jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung des Arbeitsvermittlers vom Jobcenter oder der optierenden Kommune erhalten. Rechtsgrundlage ist der § 16 Sozialgesetzbuch II, der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung des Sozialgesetzbuch III auch im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch II zur Anwendung bringt. Es sind – bis auf den Arbeitslosengeldbezug – die selben Voraussetzungen zu erfüllen.

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