Ehevertrag: Vorher schon an nacher denken

Auch wenn vor der Ehe keiner an Scheidung denkt, sollte manches für die Zeit „danach“ geklärt sein. Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Wenn die Vorbereitungen zum gemeinsamen Eheglück in vollem Gange sind, ist da kein Platz für Gedanken, die die Zeit nach der Ehe betreffen. Sollte aber: Fast jede zweite Ehe wird in Deutschland geschieden, da ist die Gefahr, dass die eigene einmal dazu gehört, ganz beträchtlich. Um zumindest beim Thema Geld und Vermögen einen Streit zu vermeiden, kann ein Ehevetrag helfen.

In Deutschland besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt, was Vertragspartner wie regeln, bleibt ihnen selbst überlassen. Für manche Bereiche gibt es aber Ausnahmen. Ein Ehevertrag ist so eine Ausnahme, weil er für die Vertragspartner, also die Eheleute, weitreichende Folgen hat, die nach der Ehe noch über viele Jahre das weitere Leben beeinflussen können. Darum muss hier auch so einiges beachtet werden.

Nicht alles, was Paare irgendwann einmal vereinbart wurde, hält in späteren Verhandlungen den Gerichten stand. Immer wieder wird vor Gericht gestritten und auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, was ist machbar, was sittenwidrig und somit unwirksam beschäftigt. Darum sollte das Paar am besten vor der Eheschließung zu einem Notar gehen und sich ausgiebig beraten lassen. Individuelle Lösungen sind hier gefragt und nichts aus der Schublade. Welche Überlegungen stehen hinter bestimmten Forderungen? Was ist den Paaren wichtig? Wenn diese Fragen geklärt sind, kann der Notar einen Vertrag aufsetzen und beglaubigen.

Weil ein Ehevertrag eben weitreichende Folgen hat, führt an der Notarskanzlei ohnehin kein Weg vorbei, es besteht ein gesetzlicher Notarszwang. Das gilt auch, für den Vertrag, den die Eheleute ohne Hilfe eines Notars aufgesetzt haben. Folglich bleibt ein Vertrag, den die Partner am Wohnzimmertisch aufsetzen, unterschreiben und einfach in den Nachttisch legen unwirksam. Ein Ehevertrag kann übrigens auch noch während der Ehe geschlossen werden.

Als grobe Leitlinie gilt, dass kein Partner unzumutbar einseitig belastet werden darf. Wenn einer der Paare auf Unterhalt, Rentenansprüche und jeden Vermögensausgleich verzichtet, wird so ein Vertrag später keiner gerichtlichen Prüfung Stand halten. Aber ein Partner kann zum Beispiel von der Wertsteigerung eines mit in die Ehe gebrachten Unternehmens ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf Zugewinn kann vereinbart werden. Aber keine Rente, keinen Unterhalt und keinen Vermögensausgleich, das geht nicht. Ebenso können Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für den Unterhalt des erziehenden Ex-Partners, solange das Kind betreut werden muss.

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gelten sämtliche gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft. Also wird der Zugewinn geteilt und auch bei den Rentenansprüchen heißt es 50:50. Vertraglich kann aber sowohl eine Gütertrennung als auch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Auch können nur bestimmte Umstände oder Sachverhalte geregelt werden, im übirgen aber die gesetzlichen Regelung vereinbart werden.

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