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Familienrecht – ein Überblick

Das Familienrecht umfasst alle Lebenssachverhalte, die die Thematik Ehe betreffen. Aber auch das Zusammenleben von Eltern und Kindern gehört dazu.

Das Familienrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1297 ff BGB geregelt. Es gibt aber auch zahlreichen Nebengesetze, die für die Regelungen und Bestimmungen im Familienrecht wichtig sind, insbesondere das FamFG – das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort sind alle Normen, die die Verfahren, die im Familienrecht angestoßen werden können, geregelt. Hier finden sich also in erster Linie die wichtigen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Scheidung. Auch wenn diese eigentlich nicht Ziel bei der Gründung einer Familie sind und damit im wahrsten Sinne des Wortes eigentlich kein Familienrecht mehr sind. Aber wer möchte heute schon mit jemandem zusammen leben, den er nicht mehr liebt. Und genau dies wird durch die Normen zum Scheidungsrecht akzeptiert. Jeder soll so frei leben können, wie er das möchte, ohne den anderen zu schädigen oder finanziell zu ruinieren. Auch die Unterhaltsfragen sind im Familienrecht geklärt.

EheTrennungScheidungUnterhalt

Vor der Eheschließung gibt es immer noch die Möglichkeit des Verlöbnisses, auch wenn dies heute aus der Mode gekommen ist. Die Ehe selber kann nur von einem Standesbeamten geschlossen werden. Die Eheschließung ist in den §§ 1303 ff BGB geregelt. Die Eheleute müssen geschlechtsverschieden und ehefähig sein. Gleichgeschlechtliche Verbindungen werden Lebenspartnerschaften genannt und sind im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Die Eheleute müssen beide höchstpersönlich vor dem Standesbeamten bei der Trauung anwesend sein. Die Eheleute leben nach der Eheschließung normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Trennung kommt es dann wegen der Trennung der Vermögensmassen zu einem Zugewinnausgleich, dieser kann auch beim Erbfall nach dem Tod eines der Eheleute Bedeutung haben. Die beiden anderen Güterstände im Bürgerlichen sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft und müssen vertraglich vereinbart werden. Dann ist ein Ehevertrag gegeben.

Eine Ehe kann, nach dem sie gescheitert ist, geschieden werden. Die Scheidung wird nur durch ein gerichtliches Urteil wirksam, die ist ein Gestaltungsurteil. Vor der rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung gibt es den Trennungsunterhalt, danach den Scheidungsunterhalt.

Sorgerecht – Umgangsrecht – Unterhalt

Auch oder vielmehr gerade den Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, stehen Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile zu. Diese Ansprüche haben natürlich auch uneheliche Kinder – Kinder haben immer Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern. Meistens erfüllt einer der Eltern diesen Anspruch in Naturalform, der andere in Geld. Üblicherweise wird heute auch das Sorgerecht geteilt. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Sorgerechtsverpflichtungen zum Wohle des Kindes nachzukommen, wird das Sorgerecht nur einem Elternteil vom Richter zugesprochen. Dies ist aber unabhängig vom Umgangsrecht, denn das kann man auch einem nicht Sorgerechtsberechtigen kaum verwehren. Schließlich sollten Kinder, die heranwachsen, beide Eltern immer wieder erleben. Aber auch dies kann im Einzelfall unterbunden werden, wenn die seelische oder körperliche Entwicklung des Kindes gefährdet ist. Der Unterhaltsanspruch von Kindern richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle.