Medizinische Forschung an geistig Behinderten

Rechtliche Beurteilung der Erforschung geistig behinderter Menschen

Wie lassen sich medizinische Versuche an Menschen mit geistiger Behinderung rechtlich rechtfertigen?

Wenn man an die Taten von Julius Hallervorden in den 1940er Jahren denkt, ist klar warum die Forschung an geistig behinderten Menschen ein heikles Thema ist. Geistige Behinderung drückt sich in erster Linie durch eine geminderte Intelligenz aus. Da eine geminderte Intelligenz alleine keinen feststellbaren Wert definiert, muss eine Abgrenzung getroffen werden zwischen minder intelligenten Menschen und geistig Behinderten. Definitionsansätzegibt es zahlreich, jedoch ist leider bis heute keine abschließende Definition gefunden worden. Man kann die Denkansätze jedoch so zusammenfassen, dass ein geistig behinderter Mensch jemand ist, der aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Möglichkeiten Schutz und Hilfe zur Daseinssicherung benötigt.

Notwenigkeit der Forschung an geistig Behinderten

Forschung an Menschen mit geistiger Behinderung ist in erster Linie notwendig, um deren gesundheitliche Versorgung zu verbessern. Geistig behinderte Menschen sind in der Regel anfälliger für psychische Störungen und oftmals ist eine geistige Behinderung auch mit einer Vielzahl physischer Anomalitäten verbunden, wie zum Beispiel beim Down-Syndrom. Hier müssen gängige Medikamente und Behandlungsmethoden jedoch erst ausgetestet werden. Auch müssen neue Medikamente entdeckt und entsprechend erforscht werden. Aussagekräftige Ergebnisse erhält man jedoch nur dann, wenn ein Wirkstoff an der Gruppe Menschen getestet wird, bei der die Krankheit auftritt. Gerade bei genetisch bedingten Behinderungen wirken Medikamente oft anders als bei anderen Menschen. Letztlich darf man nicht vergessen, dass die geistige Behinderung auch bloße Begleiterscheinung von diversen Krankheiten oder körperlichen Fehlfunktionen sein kann. Um die zugrundelegende Krankheit heilen zu können, ist eine medizinische Forschung an betroffenen Personen unerlässlich, um eine Behandlungsmethode finden zu können.

Rechtliches zur Einwilligungsbefugnis

Dem geistig oder seelisch behinderten Menschen und geisteskranken Menschen kann ein Betreuer zur Hilfe gestellt werden. Sofern auch die gesundheitliche Versorgung zu dem Betreuungsumfang gehört, hat der Betreuer hier die Einwilligungsbefugnis für seinen Betreuten. § 1904 BGB setzt bei ärztlichen Maßnahmen aber insofern eine Grenze, als dass das Vormundschaftsgericht eine Genehmigung ausstellen muss, sofern die Behandlung eine schwere Gefahr in sich birgt und der Eingriff aufschiebbar ist. Der Betreuer ist also nur insofern zur Einwilligung befugt, als dass der Eingriff der Lebenserfahrung nach keine begründete Gefahr der Todesfolge oder länger andauernden gesundheitlichen Schädigung in sich birgt. Jedoch muss die Einwilligung stets vom Wohlergehen des Betreuten abhängig sein, da der Betreuer nach § 1901 Abs.2 BGB hierauf verpflichtet ist. Eine Einwilligung in Arzneimitteltests ist generell unzulässig.

Einwilligung des Betreuten

Sofern die geistig behinderte Person in dem konkreten Fall in der Lage ist, die Tragweite des Eingriffes entsprechend zu beurteilen (also einwilligungsfähig ist), ist keine zusätzliche Einwilligung des Betreuers erforderlich. Hier gilt das Selbstbestimmungsprinzip, nach dem die Einwilligung des Patienten immer dann Vorrang genießt, wo er die Entscheidung selbst treffen kann. In diesen Fällen darf der gesetzliche Vertreter auch die Unterzeichnung des Behandlungsvertrages nicht verweigern, außer aufgrund schwerwiegender anderer Gründe, die der sein Betreuter aufgrund seines Zustandes nicht mit in seine Überlegungen einbeziehen konnte. Sofern kein gesetzlicher Vertreter bestellt oder erreichbar ist, muss der Arzt bei Mangel an Verständigungsmöglichkeit nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten handeln.

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