KFZ-Steuer – Vergünstigungen für Schwerbehinderte

KFZ-Steuer kann für schwerbehinderte Menschen ermäßigt oder eine Steuerbefreiung erteilt werden. Die Beantragung erfolgt im Versorgungsamt und Finanzamt.

Schwerbehinderte Menschen erleben viele Einschränkungen in täglichen Abläufen und in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Um ihnen Erleichterung zu bieten, ihr Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft wahrzunehmen, hat der Gesetzgeber Vergünstigungen geschaffen, die Schwerbehinderten eine Hilfe und Unterstützung sein sollen. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz von 1994 sind Steuervergünstigungen festgelegt, die Schwerbehinderten zugute kommen.

Steuerbefreiung für das selbstgenutzte KFZ

Die Steuerbefreiung nach Paragraph 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird nach einer Beantragung im zuständigen Versorgungsamt und nach der erteilten Genehmigung auch vom Finanzamt geprüft. Jährlich müssen die Vergünstigungen neu mit Kurzantrag beantragt werden. Das Versorgungsamt schreibt die betroffenen Personen oder deren Betreuer an. Eine erneute Prüfung vom Finanzamt ist bei unverändertem Stand der Behinderung nicht fällig.

Zur Steuerbefreiung berechtigte Personen mit Kennzeichen im Behindertenausweis

Die schwerbehinderten Personen mit dem orangefarbigen Aufdruck auf ihrem Behindertenausweis müssen ein Kennzeichen „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert, ein Kennzeichen „Bl“ für blind oder ein Kennzeichen „H“ für hilflos im Ausweis eingetragen haben.

Steuerermäßigung für schwerbehinderte Personen

Eine Steuerermäßigung um 50 von Hundert können Halter von Fahrzeugen beantragen, die schwerbehindert sind und einen Ausweis nach SGB IX oder des Artikels 3 des Gesetzes über unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen im öffentlichen Personenverkehr mit dem orangen Aufdruck besitzen. Das Kraftfahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Befreiung von KFZ-Steuer oder Ermäßigung der KFZ-Steuer kann nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten bei der Zulassung und Versicherung beachten

Ist die schwerbehinderte Person nicht selbst in der Lage, ein Fahrzeug zu fahren, kann der Fahrer Versicherungsnehmer bei der KFZ-Versicherung sein und die schwerbehinderte Person Halter des Fahrzeuges. Bei der Versicherung und bei der Zulassung des KFZ muss auf diesen Umstand hingewiesen werden, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht ein und dieselbe Person sind. Die vorläufige Versicherungsnummer muss unbedingt auf den Umstand beantragt werden, dass das Fahrzeug auf den schwerbehinderten Halter angemeldet wird, aber als Fahrer der Betreuer versichert ist.

Vermerk vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis

Nach Genehmigung des Antrages im Versorgungsamt prüft das Finanzamt die Berechtigung zur Steuerbefreiung. Die Inanspruchnahme der Vergünstigung wird auf dem Schwerbehindertenausweis und auf der Zulassung des Fahrzeuges vermerkt. Falls die Steuerermäßigung einmal entfällt, löscht das Amt den entsprechenden Vermerk wieder.

Verwendung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug der schwerbehinderten Person ist ausschließlich für Fahrten zur Beförderung der betroffenen Person oder für Fahrten für die Haushaltsführung für die behinderte Person zu nutzen. Die Mitbeförderung anderer Personen ist erlaubt. Entgeltliche Personenbeförderung oder Güterbeförderung dürfen mit dem Fahrzeug nicht getätigt werden.

Abmelden und Ummelden von Fahrzeugen

Bei einer Änderung der Besitzverhältnisse oder einem Halterwechsel des KFZ mit Steuervergünstigung muss das Finanzamt informiert werden. Auf den neuen Fahrzeugpapieren sind die entsprechenden Eintragungen nötig, ein formloser Antrag genügt für die Änderung.

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