Kreditkartenbetrug: Was tun bei Missbrauch?

Die Fälle von Kreditkartenbetrug häufen sich, doch die aktuelle Rechtslage stärkt die Position der Kunden. Zum besten Vorgehen, um im Betrugsfall Schaden abzuwenden. Gezielt reagieren bei unrechtmäßigen Abbuchungen über Kreditkarten.

Immer öfter kommt es bei Kreditkartenkunden zu ungewöhnlichen Abbuchungen, ohne dass die betreffende Karte verloren oder gestohlen wurde. Erst über die monatliche Abrechnung erfährt man vom Missbrauch des Zahlungsmittels, bei dem oft innerhalb kurzer Zeit unrechtmäßige Abbuchungen von mehreren Tausend Euro vorgenommen werden, und zwar dank des Internets eben auch weltweit. Es kann nahezu jeden Besitzer einer Kreditkarte treffen, denn das dahinter stehende System kann nur bedingt als sicher gelten. Ebenso vielfältig wie die Einsatz-möglichkeiten des bargeldlosen Bezahlsystems Kreditkarte sind mittlerweile die Möglichkeiten, mit den auf der Karte angegebenen Daten Mißbrauch zu treiben.

Schrittweises Vorgehen bei ungewöhnlichen Kreditkarten-Abbuchungen auf der Abrechnung

Wer bei der monatlichen Überprüfung seiner Kreditkartenabrechnung auf Unregelmäßigkeiten in Form von unbekannten Kaufvorgängen stößt, muss sich mittlerweile nicht mehr wundern, sondern sich lieber gleich mit seinem Kreditkarten-Unternehmen in Verbindung setzen – die Kontaktdaten finden sich in der Regel auf der Abrechnung. Telefonisch lässt sich dann im Fall eines Betrugsverdachts die Kreditkarte sperren, um zunächst weitere verdächtige Aktivitäten zu verhindern. Folgendes schrittweise Vorgehen hat sich als sinnvoll erwiesen, wobei sich mittlerweile eine gewisse Routine seitens der Kreditkartenanbieter etabliert hat:

  • Dem Kreditinstitut formlos mitteilen, dass es sich bei Abbuchungen über die Kreditkarte um nicht von Ihnen getätigte oder autorisierte Umsätze handelt.
  • Gesperrte Kreditkarte nicht vernichten, da sie später als Nachweis der eigenen Sorgfaltspflicht und des Umstandes dienen könnte, dass die Karte nicht verloren oder gestohlen wurde.
  • Strafanzeige wegen Kreditkartenbetrugs bei der örtlichen Polizei aufgeben und das umgehend erhaltene Aktenzeichen dem weiteren Schriftverkehr mit dem Kreditinstitut beifügen. (Der Fall wird an die zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei weitergeleitet und meist nach einigen Monaten eingestellt).
  • Unterschriebene Stellungnahme per Post oder Fax an das Kreditinstitut senden: Welche Abbuchungen der betreffenden Abrechnung im Einzelnen sind rechtmäßig vom Karteninhaber getätigt und welche nicht.
  • Die betreffenden Kaufbelege und Kreditkartenquittungen aufbewahren, um gegebenfalls im Streitfall argumentieren zu können.
  • Die eidesstattliche Erklärung mit der Aufstellung der unrechtmäßig getätigten Umsätze, die man kurze Zeit später erhalten sollte, unterschrieben an das Kreditinstitut zurücksenden.

Automatische Sperrung der Kreditkarte durch das Kreditkarten-Unternehmen

Es sind auch Fälle bekannt, in denen das Kreditkarten-Unternehmen selbst eine vorläufige Sperrung des Kartenkontos erwirkt, wenn bei der Routineprüfung der Umsätze Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Kreditkarteninhaber wird in diesem Fall benachrichtigt und zur Stellungnahme aufgefordert. Fraglich ist dabei allerdings, nach welchen Kriterien Umsätze als ungewöhnlich eingestuft werden und ob die Kunden sich bewusst sind über die Erhebung und automatische Sichtung aller Umsatzdaten. Verlassen sollte man sich allerdings nie auf solche Automatismen, die die eigenhändige regelmäßige Prüfung der Kreditkartenrechnung nicht ersetzen kann.

Erstattung der unrechtmäßigen Abbuchungen

Meist lässt sich die Girokonto-Abbuchung von missbräuchlich erhöhten Kreditkartenabrechnungen nicht mehr stoppen, da sie turnusmäßig kurz nach der Zustellung der (Online-)Abrechnung erfolgt und die kontoführende Bank als rein ausführender Dienstleister keine Möglichkeit hat, solch vertragsgemäße Abbuchungen aufzuhalten. Doch wer Unregelmäßigkeiten rechtzeitig angezeigt hat, kann mittlerweile kundenfreundlich auf vorläufige Rücknahme der unrechtmäßigen Abbuchungen hoffen, da das Problem mittlerweile bekannt und keineswegs ein Einzelfall ist. Sollte das Girokonto samt Überziehungsrahmen bei Abbuchung keine ausreichende Deckung aufweisen, wird der Buchungsauftrag zurückgewiesen – mehr Zeit also, um den Fall mit dem Kreditkartenanbieter zu klären. Die Chance, als Opfer eines Kreditkartenbetrugs den Vorgang ohne finanziellen Schaden abzuschließen, steht mittlerweile recht gut.

Verbraucherrecht zum Missbrauch von Kreditkarten und die Beweislast

Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 16.02.2009 die Rechte der Kreditkartenkunden gestärkt, in dem es die Beweislast für die Rechtmäßigkeit von Kreditkartenumsätzen bei den Banken und betreffenden Kreditinstituten sieht (Aktenzeichen: 242 C 28708/08). Eine sogenannte Beweislastumkehr sei nicht zulässig. Denn das Bezahlsystem per Kreditkarte lässt durchaus zu, dass mittels unrechtmäßig erworbener und eingesetzter Daten Abbuchungen veranlasst werden können, ohne eine Mitschuld des Kartenbesitzers voraussetzen zu müssen. Schließlich sind im Rahmen moderner Einsatzmöglichkeiten von Kreditkarten auch Zahlvorgänge ohne PIN-Eingabe oder Unterschrift vorgesehen, beispielsweise online unter Angabe anderer Daten wie der Adresse, des Geburtsdatums und der dreistelligen Kartenprüfnummer. Aktuelle Fälle von (Adress-)Datenhandel zeigen aber immer wieder, dass der einzelne Verbraucher kaum Kontrolle darüber hat, was wo erhoben, wie genutzt und welche seiner Daten eventuell unerlaubt weitergegeben und missbraucht werden.

Sinnvolle Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Kreditkarten

  • Die Kreditkarte niemals aus der Hand geben oder beim Bezahlen aus den Augen lassen – denn Betrügern reichen wenige Sekunden, um Kartendaten auszuspähen oder Karten auszutauschen.
  • Die Kreditkartenabrechnung zeitnah nach dem Erhalt prüfen, da meist eine Einspruchsfrist von vier Wochen gilt.
  • Belege und Quittungen von Kreditkartenumsätzen bis zum Erhalt der monatlichen Abrechnung aufbewahren und danach gründlich vernichten, da allein die auf ihnen registrierten Angaben wie Kartendaten, Name oder Unterschrift schon mißbräuchlich verwendet werden könnten.
  • Überaus vorsichtig sein bei der Angabe der Kreditkartennummer im telefonischen oder Online-Zahlungsverkehr. Gegebenfalls auf elektronische Buchung oder Reservierungen verzichten. Verlässliche Anbieter stellen meist sicherere Zahlungsalternativen zur Verfügung.
  • Wie auch bei EC- oder sonstigen Bankkarten sollte im Verlustfall die kostenlose Telefonnummer zur Sperrung der meisten Kreditkarten griffbereit sein: 116 116, sowohl aus dem Festnetz wie auch vom Mobiltelefon.

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