Vaterschaft

Wie der Gesetzgeber geregelt hat, wer Vater eines Kindes ist. Im Idealfall ist der leibliche Vater eines Kindes auch dessen rechtlicher Vater. Zwingend ist dies aber nicht.

Vaterschaft könnte allein eine Frage der biologischen Abstammung sein. Sie ist es aber nur dann, wenn der biologische Vater auch derjenige ist, der mit dem Kind und dessen Mutter zusammenlebt. Tut dies statt des biologischen Vaters ein anderer Mann, wird die Zuordnung der Vaterschaft vornehmlich zu einer Rechtsfrage. Entschieden wird sie zugunsten des Mannes, der zum familiären Umfeld des Kindes gehört und deshalb faktisch die Vaterrolle ausfüllt. Dies ist regelmäßig entweder der Ehemann der Mutter oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Der leibliche Vater hat dagegen das Nachsehen. Hintergrund der Entscheidung ist folgender: Es soll der Mann mit dem Kind verwandt sein, der ihm und seiner Mutter am nächsten steht. Die Verwandtschaft wirkt sich insbesondere im Erbrecht und Unterhaltsrecht aus. Darüber hinaus geht es natürlich auch um das Sorgerecht für das Kind. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, erhält es der Vater automatisch neben der Mutter. Ansonsten kann eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden.

Bei der Entscheidung der Rechtsfrage zugunsten des Mannes, der mit der Mutter zusammenlebt, geht es nicht etwa darum, den leiblichen Vater aus dem Leben des Kindes zu verdrängen (zugegebenermaßen ein schwacher Trost für Väter, die sich aus verständlichen Gründen verdrängt fühlen). Vielmehr soll das Kind in einer Familie aufwachsen, ohne mit Vaterschaftsproblemen belastet zu werden. Würden faktische und rechtliche Vaterrolle nämlich von unterschiedlichen Personen wahrgenommen, wäre das Kind von Geburt an zwischen zwei Vätern hin und her gerissen, die beide ihre Vaterrolle nicht so ausfüllen könnten, wie sie das eigentlich gerne tun würden. Die damit verbundenen Konflikte wollte der Gesetzgeber dem Kind ersparen.

Im Überblick lautet die gesetzliche Vorschrift zur Vaterschaft wie folgt:

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Im Einzelnen:

1. Vaterschaft aufgrund Ehe mit der Mutter des Kindes

Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist grundsätzlich ihr Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. Und zwar auch dann, wenn er nicht dessen leiblicher Vater ist. Ob das Kind während der Ehezeit gezeugt wurde, spielt ebenfalls keine Rolle.

a) Auflösung der Ehe durch Scheidung

Hat die Mutter oder ihr Ehemann die Scheidung eingereicht, so ändert dies an der Rechtslage zunächst einmal nichts. Nach dem Gesetz ist allein entscheidend, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt noch besteht. Und das tut sie auch dann, wenn sie noch nicht endgültig geschieden ist. Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme.

Der Ehemann ist nicht der rechtliche Vater des Kindes, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Scheidung wurde bei Gericht eingereicht.
  • Das Kind wird geboren, nachdem die Scheidung eingereicht wurde.
  • Ein anderer Mann erkennt die Vaterschaft spätestens ein Jahr nach der Scheidung an (maßgeblich ist der Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils).
  • Die Mutter stimmt der Anerkennung zu.
  • Der Ehemann stimmt der Anerkennung zu.

Sowohl die Anerkennungserklärung als auch die Zustimmung der Mutter und des Ehemannes müssen öffentlich beurkundet werden. Dies macht z. B. das Jugendamt. Die Anerkennung der Vaterschaft des anderen Mannes wird frühestens dann wirksam, wenn das Scheidungsurteil endgültig feststeht. Das Kind hat also – rechtlich gesehen – während des noch laufenden Scheidungsverfahrens keinen Vater, obwohl die Ehe der Mutter noch besteht.

Mit der Ausnahmeregelung reagiert der Gesetzgeber auf die veränderte familiäre Situation. Der Ehemann ist zwar noch mit der Mutter des Kindes verheiratet. Ihre Lebensgemeinschaft ist jedoch offensichtlich beendet. Stattdessen deutet alles darauf hin, dass es im Leben der Mutter und damit auch des Kindes in Zukunft einen anderen Mann geben wird. Regelmäßig wird es der leibliche Vater des Kindes sein. Es kann aber auch ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen.

b) Auflösung der Ehe durch Tod

Nicht nur die Scheidung kann dazu führen, dass die Ehe der Mutter aufgelöst wird. Auch der Tod eines Ehegatten beendet die Ehe. Stirbt der Ehemann der Mutter vor der Geburt des Kindes, steht seiner Vaterschaft jedoch auch ohne bestehende Ehe nichts entgegen, weil anzunehmen ist, dass er der leibliche Vater des Kindes ist, das innerhalb von 10 Monaten nach seinem Tod geboren wird.

Heiratet die Mutter nach dem Tod ihres Ehemannes wieder und wird das Kind in die neue Ehe geboren, so ist nur der neue Ehemann rechtlicher Vater des Kindes.

2. Vaterschaft aufgrund Anerkennungserklärung

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur möglich, wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder die Vaterschaft ihres Ehemannes erfolgreich angefochten wurde. Der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, muss nicht der leibliche Vater sein. Erforderlich ist aber, dass die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. Auch hier müssen sowohl die Anerkennungserklärung als auch die Zustimmung der Mutter öffentlich beurkundet werden. Zuständig ist, wie bereits erwähnt, das Jugendamt. Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, sie darf aber nicht an eine Bedingung geknüpft werden. („Ich erkenne die Vaterschaft nur an, wenn du mich heiratest.“). Auch darf die Erklärung in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen enthalten.

3. Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Feststellung

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass eine Vaterschaft für das Kind anderweitig nicht besteht. Es darf also weder einen Ehemann geben, der Vater ist, noch einen Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Das Gerichtsverfahren zur Feststellung der Vaterschaft zielt darauf, den biologischen Vater zu ermitteln, um ihm die Rechte und Pflichten als Vater zuordnen zu können. Erklärt sich vor der Rechtskraft des Urteils noch ein anderer Mann bereit, die Vaterschaft des Kindes zu übernehmen, der nicht der leibliche Vater ist, erledigt sich das gerichtliche Feststellungsverfahren, denn dann hat das Kind ja wieder einen Vater. Nach Rechtskraft des Feststellungsurteils ist die Anerkennung dagegen nicht mehr möglich, denn dann steht der Vater fest und kann nicht nach Belieben ausgetauscht werden.

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