Wann erhalte ich Kurzarbeitergeld?

In der Wirtschaftskrise leiden viele Unternehmen unter Auftragsmangel. In der Hoffnung, dass dies nur vorübergehend sei, wird großzügig Kurzarbeitergeld gewährt. Bei betrieblicher Kurzarbeit springt die Arbeitsagentur ein.

In der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es in aller Munde: das Kurzarbeitergeld. Es ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem III. Buch des Sozialgesetzbuches. Auf dessen Zahlung besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Mit diesem Instrument sollen kurzfristige Konjunktur- und Auftragsschwankungen bei Unternehmen abgefedert und Entlassungen tunlichst vermieden werden. Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet drei Formen dieser Sozialleistung

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die Voraussetzungen der §§ 169 bis 182 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) müssen dabei erfüllt sein. Mit einer Verordnung vom 26. November 2008 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 18 Monate verlängert.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Die Rechtsverordnung stellt sicher, dass Betriebe, die mit der Kurzarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 beginnen, generell die Regelung einer maximalen 18-monatigen Kug-Regelbezugsfrist nutzen können. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen bereits vor dem 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Zu beachten ist dabei jedoch, dass wegen des „durchgängigen einen Leistungsfalles“ die bisherige Bezugsdauer auf die maximale Bezugsfrist von 18 Monaten angerechnet wird.

Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz, die einer Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern entgegenstehen, kann unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld gezahlt werden

Saison-Kurzarbeitergeld

Die Gewährung des Saison-Kug und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Das Saison-Kug vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes.

Mit dem Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 24. April 2006 wurde die bisherige Winterbauförderung durch ein neues Leistungssystem abgelöst. Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen soll dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten entgegenwirken und zu einer Verstetigung der Beschäftigung im Baugewerbe beitragen.

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 29. April 2006 wurde durch die Einbeziehung des Dachdeckerhandwerkes zum 1. November 2006 und des Garten- und Landschaftsbausgewerbes zum 1. April 2007 geändert. Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Sie ersetzt das bisherige System der Winterbauförderung. Das Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden bei Erfüllung der in den §§ 175 beziehungsweise 175a Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) genannten Voraussetzungen gewährt.

Das Schlechtwettergeld wurde ersetzt

In der auf die Monate Dezember bis März verkürzten Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein so genanntes Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt zukünftig auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann auch das neue Saison-Kurzarbeitergeld nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.

Eine Versicherungsleistung

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Das früherer teilweise umlagefinanzierte (31. bis 100. Ausfallstunde) und teilweise beitragsfinanzierte (ab der 101. Ausfallstunde) – beziehungsweise der 121. Ausfallstunde (Dachdeckerhandwerk) sowie ab der 151. Ausfallstunde (Bereiche des Garten- und Landschaftsbaus und des Gerüstbaugewerbe) – Winterausfallgeld ist entfallen.

Transfer-Kurzarbeitergeld

Als Transfermaßnahmen bezeichnet die Arbeitsverwaltung solche zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt. In diesem Rahmen kann auch Transferkurzarbeitergeld gewährt werden. Auch müssen die Voraussetzungen des 3. Buches des Sozialgesetzbuches erfüllt werden Mit der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sollen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen.

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