Kindesunterhalt bei Wechselmodell

Das Wechselmodell ist für immer mehr Menschen die optimale Lösung nach einer Scheidung. Doch wie berechnet sich daraus der Unterhalt für die Kinder?

Nach der Trennung der Eltern treten nicht nur emotionale Schwierigkeiten auf, es müssen auch viele formale Dinge geregelt werden. Sind Kinder vorhanden, stellt sich die Frage, wo sie in Zukunft wohnen werden und wer wie viel Unterhalt zahlen muss. Die gängigste Variante hierbei ist immer noch die, dass ein Elternteil betreut und der andere zahlt. Zunehmend entscheiden sich Eltern jedoch für andere Formen der Kindesbetreuung. Eine davon ist das Wechselmodell.

Wechselmodell als Betreuungsmodell für Kinder

In unserer Gesellschaft setzt sich mehr und mehr die Meinung durch, dass Kinder auch nach einer Scheidung ein Anrecht auf beide Elternteile haben, und zwar zu gleichen Teilen. Auch sehen sich Väter zunehmend nicht nur als Versorger und Geldgeber der Familie; vielmehr wollen sie aktiv an der Betreuung und Erziehung ihrer Sprösslinge teilhaben. Daraus ist das so genannte Wechselmodell entstanden, bei dem die Kinder abwechselnd bei Vater und Mutter wohnen. Das kann verschiedene Formen haben, zum Beispiel können die Kinder wochenweise bei je einem Elternteil leben. Es gibt aber auch monatliche und vierzehntägige Aufenthalte der Kinder bei Mutter und Vater.

Die Unterhaltspflicht für Kinder

Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Betreut nur ein Elternteil zum größten Teil das Kind, greift Paragraph 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches, welcher besagt, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhaltsanspruch hat. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen regelt die Düsseldorfer Tabelle. Der betreuende Part leistet in dem Fall den so genannten Natural-Unterhalt, da er seine Unterhaltsleistung durch die Betreuung und Erziehung des Kindes erbringt. Doch was passiert, wenn sich die Eltern für ein Wechselmodell entscheiden? Es ist ein weit verbreiteter Trugschluss, dass kein Barunterhalt mehr von Vater oder Mutter geleistet werden muss.

Der Barunterhalt beim Wechselmodell

Wer wie viel Unterhalt zahlen muss, hängt von der finanziellen Situation der Eltern ab. Paragraph 1606 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, dass beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zahlen müssen. Hierbei werden jedoch die Natural-Leistungen von Vater und Mutter mit berücksichtigt, so dass nicht der volle Satz der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden muss. Die genaue Berechnung des Barunterhaltes ist individuell verschieden und sollte im Zweifelsfall von einer Fachkraft durchgeführt werden. An dieser Stelle soll jedoch ein einfaches Beispiel die Sachlage verdeutlichen:

Die Eltern eines achtjährigen Kindes betreuen je zur Hälfte ihren Sprössling. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2300 Euro monatlich, die Mutter verdient 1600 Euro und bekommt zusätzlich das Kindergeld. Zusammen verdienen die Eltern also 3900 Euro, ohne das Kindergeld. Laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2011) hat das Kind einen Bedarf von 496 Euro. Hier kann ein Mehrbedarf berechnet werden, der individuell verschieden ist. Zusammen mit dem Mehrbedarf hat das Kind einen Bedarf von schätzungsweise 600 Euro.

Sowohl Vater als auch Mutter haben durch das Wechselmodell einen erhöhten Selbstbehalt von 1100 Euro. Somit verfügt der Vater über 1200 Euro und die Mutter über 500 Euro. Zusammen haben die Eltern also 1700 Euro für ihr Kind zur Verfügung. Aufgrund des niedrigeren Einkommens der Mutter muss diese 30 Prozent des Kindesunterhaltes, also 180 Euro leisten, der Vater demnach 70 Prozent, also 420 Euro. Der Vater leistet jedoch die Hälfte des Unterhalts durch den Natural-Unterhalt, also können hier von seinem Anteil 300 Euro abgezogen werden. Übrig bleiben 120 Euro. Von diesem Restbetrag wird nun noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, so dass der Vater der Mutter noch 28 Euro monatlich zahlen muss.

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